In der Schweiz von Österreich aus einstellen
Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Prüfe vor der Umsetzung die Anforderungen für deinen konkreten Fall.
Ein österreichisches Unternehmen sollte bei einer in der Schweiz arbeitenden Person mit deren tatsächlichem Arbeits- und Wohnmuster beginnen, nicht mit der Annahme, die Schweiz sei einfach ein Nicht-EU-Zielland. Eine lokal wohnhafte Person, eine aus Österreich pendelnde Person, hybride Arbeit und eine vorübergehend entsandte Person nutzen verschiedene Sozialversicherungs- und Bewilligungswege. Direkte ausländische Anstellung kann möglich sein, bringt aber Schweizer Registrierungen und Verantwortlichkeiten mit sich, die mit Schweizer Gesellschaft und Employer of Record (EOR) zu vergleichen sind.
Schnelle Antwort
| Tatsächliche Situation | Ausgangspunkt |
|---|---|
| Person lebt und arbeitet nur in der Schweiz | Österreichische Firma im Schweizer System als ausländischen Arbeitgeber einrichten oder Schweizer Gesellschaft und EOR vergleichen |
| Person lebt in Österreich und pendelt an einen Schweizer Arbeitsort | Bewilligung G, Schweizer Arbeitsmuster, Sozialversicherung und Abkommensbesteuerung bestätigen |
| Person lebt in der Schweiz und arbeitet regelmässig für den österreichischen Arbeitgeber in Telearbeit | Mehrstaatenentscheid einholen und Telearbeits-Rahmenübereinkommen prüfen |
| Bestehende österreichische angestellte Person arbeitet vorübergehend in der Schweiz | Entsendung, A1, Schweizer Meldung und Dienstleistungserbringung prüfen |
Ist dies lokale Schweizer Arbeit, Grenzpendeln, Telearbeit oder Entsendung?
Halten Sie Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, sämtliche physischen Arbeitsorte, erwartete Tagesaufteilung, Vertragsdauer, Aufgaben und ein bereits bestehendes österreichisches Arbeitsverhältnis fest.
- Bei einer lokalen Schweizer Anstellung lebt und arbeitet die Person dauerhaft in der Schweiz.
- Eine grenzüberschreitend pendelnde Person bleibt in Österreich wohnhaft, arbeitet in der Schweiz und kehrt für die vom SEM beschriebene G-Bewilligung mindestens wöchentlich an den Hauptwohnsitz zurück.
- Eine hybrid arbeitende Person übt dasselbe Arbeitsverhältnis regelmässig in Österreich und der Schweiz aus.
- Eine entsandte Person bleibt in einem bestehenden österreichischen Arbeitsverhältnis und erbringt vorübergehend eine Dienstleistung in der Schweiz.
Der Ratgeber Österreich ausserhalb der EU erklärt die breiteren Nicht-EU-Fragen. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die bilateralen Mechanismen Österreich-Schweiz.
Wie funktioniert direkte ausländische Anstellung in der Schweizer Sozialversicherung?
Laut BSV muss ein Arbeitgeber mit Sitz in EU oder EFTA ohne Schweizer Niederlassung Schweizer Beiträge zahlen und grundsätzlich direkt mit den zuständigen Schweizer Trägern abrechnen, wenn er eine Person beschäftigt, die dem Schweizer Sozialversicherungsrecht und dem relevanten persönlichen Geltungsbereich untersteht.
Für einen österreichischen Arbeitgeber mit einer berechtigten Person beginnt der direkte Weg bei der zuständigen Schweizer Ausgleichskasse. Abzubilden sind:
- Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Erwerbsersatz;
- Arbeitslosenversicherung;
- Familienzulagen und zuständiger Kanton;
- berufliche Vorsorge, sofern die Person in den Geltungsbereich fällt;
- obligatorische Unfallversicherung und für die Branche zuständiger Versicherer; und
- Lohnunterlagen, Meldekalender und Beitragszahlungen.
Das BSV beschreibt zudem eine freiwillige Vereinbarung nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung 987/2009. Die angestellte Person kann die Schweizer Beitragsadministration übernehmen. Der österreichische Arbeitgeber muss jedoch Arbeitgeberanteil und Verwaltungskosten zahlen und bleibt haftbar. Behandeln Sie dies als administratives Verfahren, nicht als Übertragung der Arbeitgeberverantwortung.
Laut Suva gilt im relevanten ausländischen Arbeitgeberfall auch die obligatorische Unfallversicherung. Bei einem EU-/EFTA-Arbeitgeber kann die Administration delegiert werden, die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Bestätigen Sie, ob Suva oder ein zugelassener privater Versicherer für Rolle und Branche zuständig ist.
Welcher Schweizer Arbeits- und Aufenthaltsweg gilt?
Das SEM trennt EU-/EFTA-Staatsangehörige von Drittstaatsangehörigen sowie Wohnsitz, Grenzpendeln und kurzfristige Meldung.
Zieht eine EU-/EFTA-Person für eine Beschäftigung von mehr als drei Monaten in die Schweiz, meldet sie sich laut SEM innert 14 Tagen nach Einreise und vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde an. Sie legt Identität und schriftliche Einstellungserklärung vor. Die Vertragsdauer beeinflusst, ob eine L- oder B-Bewilligung ausgestellt wird. Beschäftigung bis drei Monate nutzt die Meldung statt einer Aufenthaltsbewilligung.
Für eine grenzüberschreitend pendelnde EU-/EFTA-Person beschreibt das SEM die G-Bewilligung. Die Person hat Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat, arbeitet in der Schweiz und kehrt mindestens wöchentlich an den Hauptwohnsitz zurück. Zuständig ist der Kanton des Arbeitsortes.
Eine Drittstaatsangehörige erhält nicht allein durch Wohnsitz in Österreich Schweizer Arbeitsrechte. Das SEM beschreibt einen getrennten, eingeschränkten Weg, bei dem der künftige Arbeitgeber ein Gesuch stellt und die Behörden die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Bestätigen Sie vor Zusage oder Startdatum, welche Partei bei direkter ausländischer Anstellung als Gesuchsteller auftreten kann.
Welche Schweizer Arbeitsregeln gehören ins Angebot?
Das SECO nennt die Artikel 319 bis 362 des Schweizer Obligationenrechts als wichtigste Regeln für private Arbeitsverträge. Es verweist zudem auf Arbeitsgesetz und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz mit Ausnahmen im Geltungsbereich sowie auf Gesamtarbeitsverträge, die Lohn- und Arbeitsbedingungen regeln können.
Vor Ausgabe des Vertrags sollte eine Schweizer Prüfung abdecken:
- Vertragsform, Rolle, Arbeitsort und Sprache;
- Arbeitszeit, Zeiterfassung, Pausen, Nacht- oder Sonntagsarbeit;
- Ferien, Feiertage, Krankheit und andere bezahlte Abwesenheiten;
- Probezeit, Kündigung, Beendigungsverfahren und Sperrfristen;
- Spesen, Ausrüstung, Kosten von Remote-Arbeit und Datensicherheit;
- geistiges Eigentum und Vertraulichkeit;
- anwendbaren Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag; und
- Gesundheit, Sicherheit und Unfallmeldung am tatsächlichen Arbeitsort.
Kopieren Sie österreichische Vertragsbedingungen nicht mit der Annahme, sie erfüllten zwingendes Schweizer Recht. Gehen Sie ebenso wenig davon aus, dass jede Schweizer Regel für alle Senioritäten, Branchen und Kantone gleich gilt.
Wie wirkt regelmässige Telearbeit Österreich-Schweiz auf die Sozialversicherung?
Die aktuelle Telearbeitsinformation des BSV erfasst die Richtung Österreich-Schweiz ausdrücklich. Sind Rahmenbedingungen und persönlicher Geltungsbereich erfüllt, kann eine Person, die im Arbeitgeberstaat arbeitet, mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit als Telearbeit im Wohnstaat leisten und im Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates bleiben.
Die Ausnahme ist nicht automatisch und betrifft nur die Sozialversicherung. Sie ist für definierte Zweistaaten-Telearbeit bestimmt, schliesst Selbständigkeit aus und kann bei regelmässiger Drittstaatentätigkeit oder bestimmten Mehrfacharbeitgeberfällen entfallen. Die zuständige Stelle muss den Nachweis über das anwendbare Recht ausstellen, grundsätzlich A1.
Bei einem österreichischen Arbeitgeber und einer in der Schweiz wohnhaften Person ist der Antrag mit der zuständigen österreichischen Stelle zu bestätigen. Erfassen Sie die tatsächlichen Arbeitstage und öffnen Sie die Beurteilung, bevor sich das genehmigte Muster ändert.
Wie sind Lohnsteuer und Abkommen zu prüfen?
Steuern folgen einem anderen Instrument als die Sozialversicherung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt die offizielle Österreich-Seite mit dem Doppelbesteuerungsabkommen. Österreich und die Schweiz unterzeichneten im Juli 2026 ein Änderungsprotokoll. Das österreichische Finanzministerium hält jedoch fest, dass die Ratifikation noch nötig ist und die Änderungen voraussichtlich frühestens 2028 anwendbar werden.
Verwenden Sie das aktuell geltende Abkommen, nicht den unterzeichneten künftigen Text, und erfassen Sie:
- Steuerwohnsitz der Person;
- jeden physischen Arbeitstag in Schweiz, Österreich und Drittstaaten;
- Schweizer Payroll- und Quellensteuerpflichten im zuständigen Kanton;
- österreichische Lohnsteuermeldung oder Jahresdeklaration;
- Entlastung von Doppelbesteuerung nach dem anwendbaren Abkommen; und
- Nachweise für die Arbeitstageaufteilung.
Holen Sie Anweisungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörde und einer Fachperson für grenzüberschreitende Lohnabrechnung ein. Ein Entscheid über das anwendbare Sozialversicherungsrecht und die zugehörige A1-Bescheinigung bestimmen nicht die steuerliche Aufteilung.
Welches Zusammenarbeitsmodell passt?
| Kann passen, wenn | Zu prüfen | |
|---|---|---|
| Österreichische Firma als direkter ausländischer Arbeitgeber | Das Unternehmen die direkte Anstellung will und Schweizer Registrierungen betreiben kann | Ausgleichskasse, Sozialversicherung, Vorsorge, Unfallversicherung, Lohnsteuer, Arbeitsbedingungen und Unternehmenssteuer |
| Schweizer Konzerngesellschaft | Eine geeignete Gesellschaft besteht oder eine dauerhafte Schweizer Tätigkeit aufgebaut wird | Gesellschaftszweck, Payroll, konzerninterne Aufgaben, Governance und Ausstiegsplan |
| Echter Contractor | Die Person unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, unabhängig und mit echtem wirtschaftlichem Risiko arbeitet | Statusentscheid der Ausgleichskasse, gelebte Arbeit, Steuern, Bewilligung, IP und Beendigung |
| Employer of Record | Die Beziehung eine Anstellung sein soll und kein geeigneter Schweizer Konzernarbeitgeber bereitsteht | Schweizer Arbeitgebergesellschaft, Rollenzulässigkeit, Bewilligungsunterstützung, Angebot, Vertrag, Leistungen, Aufgaben und Ausstieg |
Warum ist Contractor-Status keine Vertragswahl?
Laut Informationsstelle AHV/IV entscheidet die Ausgleichskasse den Sozialversicherungsstatus für die konkrete Tätigkeit im Einzelfall. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Tatsachen, nicht der Vertragswortlaut. Arbeit unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Unabhängigkeit und wirtschaftliches Risiko sind relevante Indikatoren.
Fragen Sie vor Nutzung des Contractor-Modells die zuständige Ausgleichskasse oder eine qualifizierte Fachperson. Der schriftliche Vertrag muss zum geplanten Arbeitsalltag passen.
Wann kann ein EOR helfen?
Ein EOR kann helfen, wenn eine Anstellung die richtige Beziehung ist, keine geeignete Schweizer Konzerngesellschaft bereitsteht und das Unternehmen die direkten ausländischen Arbeitgeberregistrierungen nicht betreiben will. Das schriftliche Angebot muss die Schweizer Arbeitgebergesellschaft und Aufgabenteilung nennen. Das österreichische Unternehmen braucht weiterhin eine eigene Unternehmenssteuer- und Tätigkeitsprüfung.
Im datierten EOR-Ablauf von Deel wird Deel als rechtlicher EOR ausgewählt. Der Ablauf fragt Land, Ort, Visum, Titel, Seniorität, Aufgabenbeschreibung, Vergütung und Arbeitsmuster ab. Rollen- und Standortbeschränkungen sowie Prüfung von Angebot und Arbeitsvertrag gehören dazu. Holen Sie eine schriftliche Bestätigung zu Schweizer Ort, Rolle, Arbeitgebergesellschaft und Bewilligungsprozess ein.
Passt das Modell nach dem Vergleich, die Beratungsseite von Deel öffnen und ein Schweiz-spezifisches EOR-Angebot anfragen (öffnet in neuem Tab). Vergleichen Sie es mit direkter ausländischer Arbeitgeberadministration und einer geeigneten Schweizer Konzerngesellschaft.
Wann kann ein EOR nicht passen?
Ein EOR kann ungeeignet sein, wenn bereits eine geeignete Schweizer Gesellschaft besteht, der direkte ausländische Arbeitgeberweg beherrschbar ist, der Anbieter die konkrete Rolle nicht akzeptiert oder die langfristige Tätigkeit eine eigene Schweizer Präsenz verlangt. Er begründet keinen Contractor-Status, entscheidet nicht über die Betriebsstätte des österreichischen Unternehmens und garantiert keine Bewilligung.
Was braucht eine getrennte Unternehmenssteuerprüfung?
Das Anstellungsmodell entscheidet nicht, ob das österreichische Unternehmen eine Schweizer Betriebsstätte begründet, eine weitere Schweizer Registrierung braucht oder Gewinn einer Schweizer Tätigkeit zuordnen muss. Prüfen Sie Vollmachten, Vertrags- oder Verkaufsrolle, Führungsaufgaben, Kundenaktivität, Arbeitsräume und den geschäftlichen Grund der Schweizer Tätigkeit nach aktuellem Schweizer Recht und anwendbarem Abkommen.
Dokumentieren Sie den Entscheid und seine Annahmen. Ändern sich Aufgaben oder Arbeitsorte, ist die Prüfung neu zu öffnen.
Praktische Akte vor der Anstellung
Aufzubewahren sind:
- Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Plan der physischen Arbeitstage;
- kantonaler Bewilligungs- oder Meldeweg und Nachweis;
- Entscheid zum anwendbaren Recht und gegebenenfalls A1;
- Einrichtung von Ausgleichskasse, Familienzulagen, Vorsorge und Unfallversicherung;
- Lohnsteueranweisungen und Arbeitstageaufzeichnungen;
- Schweizer Arbeitsrechts- und GAV-Prüfung;
- Statusentscheid, falls ein Contractor-Modell erwogen wird;
- EOR-Arbeitgebergesellschaft und Aufgabenmatrix, falls genutzt;
- Prüfung von Betriebsstätte und Unternehmensregistrierung; und
- Quellen, benannte Verantwortliche, Verlängerungsdaten und nächster Prüftermin.
Wie sollte der Arbeitgeber schriftliche Angebote vergleichen?
Geben Sie jedem Anbieter dasselbe Faktenblatt: Wohnsitz und Staatsangehörigkeit, genauer Kanton und Arbeitsadresse, österreichische und Schweizer Arbeitstage, Aufgaben, Vollmachten, Vergütung, Leistungen, geplante Dauer und Zielstart. Jeder Anbieter sollte schriftlich beantworten, welche Gesellschaft rechtlicher Arbeitgeber ist, welche Registrierungen sie betreibt, welche Aufgaben beim österreichischen Unternehmen bleiben und welche Annahmen die Antwort verändern würden.
Bewerten Sie mehr als den Preis. Berücksichtigen Sie Einrichtungsnachweise, laufende Payroll- und Beitragsarbeit, Bewilligungsunterstützung, Vorsorge und Unfallversicherung, Betreuung der angestellten Person, Datenzugang, Korrekturverfahren, Beendigungsunterstützung sowie Ausstieg oder Übertragung. Markieren Sie eine Zeile als unbekannt, wenn sie unbekannt ist. Geben Sie ihr keine angenommene positive Bewertung.
Gleichen Sie das Angebot vor der Unterschrift mit einer Aufgabenmatrix ab. Jede Zeile braucht eine verantwortliche Partei, Fälligkeit und einen Nachweis: kantonale Bewilligung oder Meldung, Entscheid zum anwendbaren Recht, Ausgleichskassenkonto, Familienzulagen, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Lohnsteuer, Abrechnungen, Arbeitsunterlagen, Spesen, Krankheitsmeldungen, Daten und Ausrüstung. Nutzt ein Anbieter Unterauftragnehmer, halten Sie fest, wer gegenüber dem österreichischen Unternehmen verantwortlich bleibt.
Verankern Sie Änderungskontrolle in Angebot und interner Remote-Work-Richtlinie. Die angestellte Person sollte vor einem Wechsel von Kanton, Wohnsitz, regelmässigem Arbeitsanteil, Arbeit in einem Drittstaat oder wesentlichen Aufgaben eine Freigabe verlangen. Die Führungskraft sollte neue Abschlussvollmacht, Verkaufsverantwortung oder längere Schweizer Präsenz melden. Solche Änderungen können frühere Annahmen zu Sozialversicherung, Bewilligung, Payroll und Steuern verändern. Benennen Sie daher eine Stelle, welche die betroffenen Prüfungen neu öffnet.
Prüfen Sie nach der ersten Payroll, ob Abzüge, Arbeitgeberbeiträge, Versicherer und registrierte Fakten zur genehmigten Akte passen. Vergleichen Sie nach dem ersten vollen Monat tatsächliche und geplante Arbeitstage. Klären Sie Abweichungen, solange die Nachweise aktuell sind, und setzen Sie Termine für Bewilligungen, Bescheinigungen, Policenerneuerungen und die jährliche Quellenprüfung.
Schliessen Sie mit einem Entscheidprotokoll ab. Es nennt gewähltes Modell, verworfene Alternativen, entscheidende Fakten, offene Annahmen und die verantwortliche Stelle für jede Folgeaufgabe. Verlinken Sie aktuelle Behördenseiten und datierte Fachberatung, statt eine unbelegte Zusammenfassung aufzubewahren. Jede Bewilligung, A1, Versicherungspolice und Anbietervereinbarung erhält einen Prüf- oder Verlängerungstermin sowie eine Stellvertretung. Damit bleibt die Übergabe nutzbar, wenn Führungskraft, Payroll-Kontakt oder externer Anbieter wechseln.
Wie wird das Schweizer Arbeitsmuster übergeben?
Erstellen Sie einen Ortsplan, den angestellte Person, Führungskraft und Payroll-Kontakt gleich verstehen. Zeigen Sie normalen Schweizer Arbeitsort, österreichische Homeoffice-Tage, erwartete Reisen und die Stelle für die Erfassung tatsächlicher Tage. Trennen Sie Annahmen von bestätigten Fakten. Hat ein Anbieter oder eine Fachperson Prozentsatz, Zeitraum oder Adresse verwendet, stellen Sie diese Eingabe neben die daraus folgende Handlung. Spätere Prüfende erkennen dadurch, wann die Grundlage nicht mehr zur Wirklichkeit passt.
Geben Sie der Führungskraft eine kurze Ereigniskarte. Sie verlangt frühe Meldung bei Kantonswechsel, neuem regelmässigem Arbeitsort, wesentlich anderen Aufgaben, Abschlussvollmacht, längerem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz oder geplantem Wechsel des Zusammenarbeitsmodells. Die Karte nennt die interne Verantwortung, statt von der Führungskraft einen Bewilligungs-, Sozialversicherungs- oder Steuerentscheid zu verlangen. Ergänzen Sie ein praktisches Meldebeispiel und die dafür benötigten Informationen.
Die angestellte Person erhält eine eigene Servicekarte mit Arbeitgebergesellschaft, Payroll-Kontakt, Versicherungs- und Vorsorgekontakten, Bewilligungsunterstützung, Spesenweg, Krankheitskontakt und Korrekturkanal. Erklären Sie meldepflichtige Orts- und Personendatenänderungen, die Arbeitstageerfassung und den Weg für Abweichungen bei Lohn oder registrierten Angaben. Die Karte verspricht kein Ergebnis und ersetzt keine Behördenanweisung.
Besprechen Sie beide Dokumente beim Onboarding und vergleichen Sie sie danach mit dem ersten vollständigen Monat. Klären Sie Abweichungen in der kontrollierten Fallakte und senden Sie korrigierte Versionen an alle drei Beteiligten. Diese Übergabe macht aus einer technisch richtigen Einrichtung einen nutzbaren Prozess und hilft der nächsten Prüfung, ein genehmigtes Muster von informeller Gewohnheit zu unterscheiden.
Wichtige Begriffe
Wichtige Begriffe
- Angestellte Person
- Eine Person, die über einen lokalen Arbeitsvertrag beschäftigt wird, wobei der Arbeitgeber für Lohnabrechnung, Sozialabgaben und die Einhaltung des lokalen Arbeitsrechts verantwortlich ist.
- Contractor (Selbstständige Person)
- Eine selbstständige Person oder ein Unternehmen, das für bestimmte Leistungen auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags beauftragt wird, ohne den arbeitsrechtlichen Schutz oder die Lohnabrechnungspflichten, die für Angestellte gelten.
- Employer of Record (EOR)
- Ein Drittanbieter, der eine Person im Auftrag eines Kundenunternehmens rechtlich anstellt, in einem Land, in dem das Kundenunternehmen keine eigene Gesellschaft hat, und dabei lokale Lohnabrechnung, Verträge und Compliance übernimmt.
- Betriebsstätte
- Ein steuerlicher Begriff für eine feste Geschäftseinrichtung oder ausreichende Geschäftstätigkeit in einem Land, die für ein ausländisches Unternehmen lokale Unternehmenssteuerpflichten auslösen kann.
- Scheinselbstständigkeit
- Die Behandlung einer Person als Contractor, obwohl das lokale Recht sie aufgrund der tatsächlichen Arbeitsbeziehung als Angestellte einstufen würde, was Steuernachforderungen, Bussgelder und arbeitsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann.
Schlusscheckliste
- Lokale Schweizer Arbeit, Grenzpendeln, regelmässige Telearbeit und vorübergehende Entsendung trennen.
- Bewilligungs- oder Meldeweg beim zuständigen Kanton bestätigen.
- Gilt die Schweizer Sozialversicherung, jeden nötigen Träger einrichten und Arbeitgeberhaftung klar halten.
- Artikel-21-Administration nur als freiwilliges Verfahren, nicht als Verantwortungsübertragung nutzen.
- Steuer und Sozialversicherung trennen und das aktuell wirksame Abkommen verwenden.
- Direkte ausländische Anstellung, Schweizer Gesellschaft, echten Contractor und EOR mit denselben Fakten vergleichen.
- Betriebsstätte getrennt von der Wahl des rechtlichen Arbeitgebers prüfen.
- Bleibt ein EOR passend, über die Beratungsseite von Deel aktuelle Schweizer Angaben zu Rolle, Gesellschaft und Bewilligung erfragen (öffnet in neuem Tab) und die schriftliche Antwort mit einer Alternative vergleichen.
Quellen
- BSV, Arbeitgebende mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat, veröffentlicht am 12. September 2025, abgerufen am 24. Oktober 2026
- BSV, Telearbeit, veröffentlicht am 2. September 2025, abgerufen am 24. Oktober 2026
- SEM, Working in Switzerland, geändert am 28. Januar 2025, abgerufen am 24. Oktober 2026
- SEM, FAQ zur Personenfreizügigkeit, abgerufen am 24. Oktober 2026
- SECO, Rechtsquellen und FAQ zum privaten Arbeitsrecht, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Suva, Ratgeber zu ANobAG und Unfallversicherung, veröffentlicht am 24. August 2026, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Informationsstelle AHV/IV, Beiträge der Selbstständigerwerbenden, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Österreich: Abkommen und Veröffentlichungen, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Österreichisches Finanzministerium, Änderungsprotokoll zum DBA Schweiz unterzeichnet, veröffentlicht am 30. Juli 2026, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Deel Help Centre, How to Create an Employer of Record contract, aktualisiert am 7. August 2026, abgerufen am 24. Oktober 2026
Häufig gestellte Fragen
Kann ein österreichisches Unternehmen jemanden ohne Schweizer Tochtergesellschaft anstellen?
Das BSV beschreibt für einen EU-/EFTA-Arbeitgeber ohne Schweizer Niederlassung einen direkten Beitragsweg, wenn die Person der Schweizer Sozialversicherung und dem persönlichen Geltungsbereich untersteht. Bewilligung, Lohnsteuer, Arbeitsbedingungen, Vorsorge, Unfallversicherung und Betriebsstätte brauchen trotzdem einen eigenen Aufbau.
Kann die angestellte Person Schweizer Sozialversicherungsbeiträge für den österreichischen Arbeitgeber abrechnen?
In einem berechtigten EU-/EFTA-Fall erlaubt Artikel 21 Absatz 2 eine freiwillige Vereinbarung, nach der die Person die Schweizer Beiträge administriert. Der österreichische Arbeitgeber muss Arbeitgeberanteil und Verwaltungskosten finanzieren und bleibt haftbar. Es ist keine Übertragung der Verantwortung.
Welche Bewilligung braucht eine österreichische Person für Arbeit in der Schweiz?
Das hängt von Wohnsitz, Vertragsdauer und Pendelmuster ab. Das SEM unterscheidet Aufenthaltsbewilligungen, Grenzgängerbewilligung G und Meldung für kurze Beschäftigung. Der zuständige Kanton sollte den genauen Weg vor Arbeitsbeginn bestätigen.
Können wir die Person stattdessen als Contractor beauftragen?
Nur wenn die Arbeit tatsächlich selbständig ist. Die Schweizer Ausgleichskasse beurteilt den Sozialversicherungsstatus für die konkrete Tätigkeit nach den wirtschaftlichen Tatsachen, nicht nach dem Vertragslabel.
Beseitigt ein EOR das Schweizer Betriebsstättenrisiko?
Aus dem Modell folgt keine automatische Ausnahme. Bestätigen Sie Schweizer Arbeitgebergesellschaft und Aufgaben des EOR schriftlich. Vollmachten, Tätigkeiten und Arbeitsräume des österreichischen Unternehmens in der Schweiz sind getrennt zu prüfen.