Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland: Risiko prüfen

Das Wichtigste in Kürze

Unternehmenssitz:Schweiz, Deutschland, ÖsterreichZielland:Alle Länder

  • Ein Homeoffice im Ausland begründet nicht automatisch eine Betriebsstätte. Nach der OECD-Klarstellung von 2025 genügt ein Homeoffice-Anteil unter 50 Prozent der Arbeitszeit in zwölf Monaten in der Regel nicht.
  • Ab 50 Prozent entscheiden die Umstände, vor allem ob das Unternehmen einen wirtschaftlichen Grund dafür hat, dass die Person in diesem Staat tätig ist. Abschlussvollmacht und Leitungsfunktionen erhöhen das Risiko.
  • Jeder Staat prüft seinen eigenen nationalen Betriebsstättenbegriff und das jeweilige Abkommen, deshalb können Lohnsteuerpflichten auch ohne Abkommensbetriebsstätte entstehen. Prüfen Sie die Lage je Land und holen Sie vor dem Start steuerlichen Rat ein.

Arbeitet eine Person eines Schweizer, deutschen oder österreichischen Unternehmens im Homeoffice in einem anderen Land, lautet die erste steuerliche Frage: Hat das Unternehmen dort eine Betriebsstätte (englisch permanent establishment)? Eine Betriebsstätte erlaubt dem anderen Staat, die ihr zuzurechnenden Gewinne zu besteuern. Ein Homeoffice im Ausland begründet sie nicht automatisch. Die OECD-Klarstellung von 2025 arbeitet mit einem Arbeitszeit-Indikator von 50 Prozent über zwölf Monate und fragt danach, ob das Unternehmen einen wirtschaftlichen Grund dafür hat, dass die Person in diesem Staat tätig ist; neuere Positionen des deutschen und des österreichischen Finanzministeriums folgen dem für Abkommenszwecke. Leitungsfunktionen und Abschlussvollmacht erhöhen das Risiko, und nationale Definitionen können auch dann relevant sein, wenn keine Abkommensbetriebsstätte besteht.

Kurzantwort

Mitarbeiter arbeitet im Homeoffice in einem anderen Staat
Situation Ausgangspunkt
Homeoffice im Ausland unter 50 Prozent der Arbeitszeit in zwölf Monaten, keine Leitungs- oder Abschlussvollmacht Nach der OECD-Klarstellung 2025 in der Regel keine Abkommensbetriebsstätte; nationale Lohnsteuerregeln prüfen und die Tage dokumentieren
Homeoffice im Ausland ab 50 Prozent der Arbeitszeit Prüfen, ob das Unternehmen einen wirtschaftlichen Grund für den Standort der Person hat; steuerlichen Rat einholen
Person hat Leitungsfunktionen oder verhandelt und schließt regelmäßig Verträge ab Höheres Risiko: Die Vertreterregeln gelten unabhängig vom Homeoffice-Anteil, und Leitung aus dem Homeoffice kann einen Ort der Geschäftsleitung begründen
Das Unternehmen stellt im Staat Räume, Arbeitsplätze für weitere Personen oder einen Coworking-Platz bereit Eine dem Unternehmen zur Verfügung stehende Geschäftseinrichtung kann bestehen; gesondert prüfen

Was ist eine Betriebsstätte?

Die Betriebsstätte ist der Anknüpfungspunkt, der einem Staat erlaubt, die Unternehmensgewinne eines ausländischen Unternehmens zu besteuern. Das OECD-Musterabkommen definiert sie als feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Artikel 5 Absatz 1). Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich verwenden eine ähnliche Definition, deshalb entscheiden der Abkommenstext und die Praxis des jeweiligen Staates. Der OECD-Kommentar ist eine Auslegungshilfe und kein verbindliches Rechtsinstrument.

Das nationale Recht hat eigene, teils weitere Definitionen:

  • Deutschland: Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 AO). Auch ein ständiger Vertreter, der nachhaltig die Geschäfte des Unternehmens nach dessen Weisungen besorgt, kann eine Betriebsstätte begründen (§ 13 AO).
  • Österreich: Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient (§ 29 BAO). Die österreichische Verwaltungsauskunft EAS 3415 (2019) liest das weiter als den Abkommensbegriff.
  • Schweiz: Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 51 DBG). Ein Schweizer Unternehmen wird nicht auf den Gewinnen einer ausländischen Betriebsstätte besteuert (Art. 52 DBG), doch der ausländische Staat entscheidet, ob eine solche besteht.

Wann gilt ein Homeoffice als Geschäftseinrichtung?

Im November 2025 hat die OECD ihrem Kommentar zu Artikel 5 die Randnummern 44.1 bis 44.21 hinzugefügt („Cross-border working from a home or other relevant place“). Sie sehen zwei Schritte vor:

  1. Arbeitszeit-Indikator. Ein Zuhause oder ein anderer relevanter Ort wäre in der Regel keine Geschäftseinrichtung des Unternehmens, wenn die Person dort weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit für dieses Unternehmen über einen Zwölfmonatszeitraum verbringt, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet. Das tatsächliche Verhalten der Person bestimmt die Berechnung. Ab 50 Prozent entscheiden die Umstände des Einzelfalls.
  2. Wirtschaftlicher Grund. Er ist ab der 50-Prozent-Marke die zentrale Überlegung. Hat das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Grund dafür, dass die Person in diesem Staat arbeitet, ist das Zuhause keine Geschäftseinrichtung, es sei denn, andere Umstände sprechen dafür. Einen wirtschaftlichen Grund gibt es, wenn die physische Anwesenheit der Person dort das Geschäft selbst erleichtert, etwa weil das Unternehmen Zugang zu Menschen oder Ressourcen im Staat braucht oder weil die Person direkt mit Kunden oder Lieferanten in Kontakt steht und der Kontakt durch den Standort erleichtert wird. Homeoffice ausschließlich zum Gewinnen oder Halten der Person oder zur Kostensenkung, etwa bei Büroflächen, ist kein wirtschaftlicher Grund. Die bloße Anwesenheit von Kunden oder Lieferanten im Staat oder gelegentliche kurze Besuche bei ihnen genügen nicht.

Der Kommentar hält außerdem fest, dass andere Überlegungen gelten, wenn die Person die einzige oder die hauptsächliche Person ist, die das Geschäft des Unternehmens führt. Vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten bleiben nach Artikel 5 Absatz 4 ausgenommen.

Was sagen Deutschland und Österreich?

Deutschland. Das Bundesfinanzministerium führt in seinem Schreiben vom 18. Juni 2026 aus, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem häuslichen Homeoffice (in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers) in der Regel weder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers nach § 12 AO noch nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 OECD-Musterabkommen begründet, weil dem Arbeitgeber typischerweise die erforderliche Verfügungsmacht fehlt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Homeoffice trägt. Die Randnummern 44.1 bis 44.21 des OECD-Kommentars hält das Ministerium für Abkommenszwecke für maßgeblich: Eine Nutzung unter 50 Prozent führt grundsätzlich nicht zu einer Abkommensbetriebsstätte, auch nicht bei Arbeitnehmern mit Leitungsfunktionen. Zugleich können Leitungsfunktionen im Homeoffice eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen, und die Regeln zum abhängigen Vertreter gelten uneingeschränkt. Das Schreiben enthält Grundsätze für die deutsche Finanzverwaltung; Gerichte und ausländische Behörden sind daran nicht gebunden, und der andere Staat kann anders entscheiden.

Österreich. Eine Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Januar 2026 übernimmt für Abkommenszwecke ab 2026 den OECD-Test: Ein Homeoffice kann im Allgemeinen eine Betriebsstätte begründen, wenn die Person mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten dort verbringt und die Tätigkeit dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Grund vermittelt. Die frühere Praxis konnte noch bis Ende 2025 angewandt werden. Die Information betrifft den Abkommensbegriff und äußert sich nicht zum nationalen Betriebsstättenbegriff nach § 29 BAO. Eine ältere Auskunft aus dem Jahr 2019 (EAS 3415) hielt für den innerstaatlichen Begriff schon eine geringfügige betriebliche Nutzung eines Homeoffice für möglicherweise ausreichend.

Schweiz. Eine Aussage der Eidgenössischen Steuerverwaltung dazu, ob die Schweiz die neuen Randnummern anwendet, haben wir nicht gefunden. Das KMU-Portal des Bundes berichtet, dass das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Arbeitgebern empfiehlt, jeden Fall von auf internationales Steuerrecht spezialisierten Juristen prüfen zu lassen, bevor Mitarbeitenden oder Führungskräften Arbeit aus dem Ausland erlaubt wird, und weist darauf hin, dass ein längerer Auslandsaufenthalt der Geschäftsführung eines kleinen Unternehmens den tatsächlichen Sitz der Firma in Frage stellen kann. Klären Sie die Schweizer Sicht mit einer Steuerberatung.

Welche Umstände erhöhen das Risiko neben der Arbeitszeit?

Der Prozentsatz ist ein Indikator, kein sicherer Hafen. Prüfen Sie getrennt:

  • Leitungsfunktionen. Leitungstätigkeit aus dem Homeoffice kann einen Ort der Geschäftsleitung begründen. Das deutsche Ministerium erkennt das nach innerstaatlichem Recht (§ 12 AO) und für Abkommenszwecke an, wenn Entscheidungen der laufenden Geschäftsleitung aus dem Homeoffice getroffen werden, wendet die 50-Prozent-Schwelle für Abkommenszwecke aber auch auf Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen an.
  • Abhängiger Vertreter. Nach den Abkommen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz kann eine Person mit Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, die sie im anderen Staat gewöhnlich ausübt, eine Betriebsstätte begründen. Im Abkommen Schweiz-Österreich gilt als einzige Ausnahme eine Person, deren Tätigkeit sich auf den Einkauf von Gütern beschränkt. Die Formulierung der OECD von 2017 („Hauptrolle beim Zustandekommen von Verträgen“) findet sich in den hier zitierten konsolidierten Abkommenstexten nicht; ob das Multilaterale Instrument der OECD das Abkommen Deutschland-Österreich ändert, wurde nicht geprüft. Die Abkommen Deutschlands mit der Schweiz und mit Österreich nehmen stattdessen Personen aus, deren Tätigkeiten sich auf vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten beschränken.
  • Eine dem Unternehmen zur Verfügung stehende Einrichtung. Ein Raum oder Platz, den das Unternehmen auch für weitere Personen nutzen kann, oder ein vom Unternehmen gemieteter Coworking-Platz unterscheidet sich vom privaten Zuhause der Person.
  • Einzige oder hauptsächliche Person. Führt eine Person faktisch das Geschäft im Staat, gilt eine andere Analyse.
  • Weitere Tätigkeit. Vertrieb, Verhandlungen mit lokalen Kunden und regelmäßige Kundentermine sprechen für einen wirtschaftlichen Grund.

Was folgt, wenn eine Betriebsstätte besteht?

Der andere Staat darf die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne besteuern, abgegrenzt so, als wäre sie ein selbstständiges und unabhängiges Unternehmen (Artikel 7). Das deutsche Ministerium bestätigt, dass die Betriebsstätte der Hauptanknüpfungspunkt für die Verteilung der Besteuerungsrechte an Unternehmensgewinnen ist. Zudem können Anmelde- und Erklärungspflichten im anderen Staat entstehen. Für diesen Ratgeber haben wir nur die deutsche Anzeigepflicht bei der Eröffnung einer Betriebsstätte (§ 138 AO) geprüft; die österreichischen und schweizerischen Anmelde- und Erklärungspflichten einer ausländischen Betriebsstätte wurden nicht geprüft.

Können Lohnsteuerpflichten ohne Abkommensbetriebsstätte entstehen?

Ja, denn die Arbeitgebereigenschaft für die Lohnsteuer richtet sich nach den nationalen Definitionen und nicht nach dem Abkommenstest. In Deutschland wird Lohnsteuer einbehalten, wenn der Arbeitgeber unter anderem Sitz, Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Inland hat (§ 38 EStG); weil ein häusliches Homeoffice nach Ansicht des Ministeriums in der Regel keine Betriebsstätte nach § 12 AO ist, macht ein Homeoffice allein einen ausländischen Arbeitgeber in der Regel nicht zum deutschen Lohnsteuer-Arbeitgeber. In Österreich gilt als Betriebsstätte für den Lohnsteuerabzug jede vom Arbeitgeber im Inland für mehr als einen Monat unterhaltene feste Einrichtung, die der Tätigkeit der Person dient (§ 81 EStG 1988); EAS 3415 sah ein Homeoffice des Arbeitnehmers als möglicherweise ausreichend an. Fehlt eine solche Betriebsstätte, ist der Abzug optional (§ 47 Abs. 1 EStG 1988), doch muss der Arbeitgeber dem Finanzamt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Mittelpunkt der Tätigkeit in Österreich von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung übermitteln, sofern er nicht freiwillig Lohnsteuer abführt. Das ist von der Sozialversicherung zu trennen, die den Regeln zu A1 und Telearbeit im Ratgeber A1-Bescheinigung folgt.

Was bedeutet das für Ihr Anstellungsmodell?

Ein Employer of Record (EOR) ändert, wer rechtlicher Arbeitgeber ist. Eine amtliche Aussage des deutschen oder österreichischen Finanzministeriums, der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der OECD, dass ein EOR das Betriebsstättenrisiko des Auftraggebers beseitigt, haben wir nicht gefunden. Das Risiko entsteht aus dem, was der Auftraggeber über die Person tut: Leitungsfunktionen, Abschlussvollmacht oder eine ihm zur Verfügung stehende Einrichtung. Die Länderratgeber, etwa Mitarbeiter in Deutschland einstellen als Schweizer Firma und Mitarbeiter in Österreich anstellen, zeigen, wie sich das für ein bestimmtes Arbeitsland auswirkt. Für die Wahl zwischen den drei Modellen lesen Sie Mitarbeiter im Ausland einstellen: direkt, Freelancer, EOR.

Was die Betriebsstättenprüfung bestimmt
Geringeres RisikoHöheres Risiko
Zeit im Homeoffice Unter 50 Prozent der Arbeitszeit in zwölf Monaten50 Prozent oder mehr
Grund für den Standort Homeoffice nur zum Halten der Person oder zur KostensenkungStandort erleichtert das Geschäft, etwa durch lokale Kunden, Lieferanten oder Ressourcen
Vollmacht Unterstützende oder vorbereitende Aufgaben, keine AbschlussvollmachtVerhandelt und schließt regelmäßig Verträge im Namen des Unternehmens
Rolle Eine von mehreren Personen, Leitung anderswoLeitungsfunktionen oder einzige Person, die das Geschäft im Staat führt

Welche Dokumentation hilft?

Führen Sie ein Protokoll der Arbeitstage je Land, halten Sie Aufgaben und Vollmachten der Person fest, begründen Sie den geschäftlichen Grund für den Standort, dokumentieren Sie Mietverträge oder Raumnutzung durch das Unternehmen und bewahren Sie die datierte steuerliche Beratung auf. Prüfen Sie die Analyse neu, wenn sich Aufgaben, Auslandstage oder Kundenkontakte ändern.

Wichtige Begriffe

Betriebsstätte
Ein steuerlicher Begriff für eine feste Geschäftseinrichtung oder ausreichende Geschäftstätigkeit in einem Land, die für ein ausländisches Unternehmen lokale Unternehmenssteuerpflichten auslösen kann.
Angestellte Person
Eine Person, die über einen lokalen Arbeitsvertrag beschäftigt wird, wobei der Arbeitgeber für Lohnabrechnung, Sozialabgaben und die Einhaltung des lokalen Arbeitsrechts verantwortlich ist.
Employer of Record (EOR)
Ein Drittanbieter, der eine Person im Auftrag eines Kundenunternehmens rechtlich anstellt, in einem Land, in dem das Kundenunternehmen keine eigene Gesellschaft hat, und dabei lokale Lohnabrechnung, Verträge und Compliance übernimmt.

Schlusscheckliste

  • Erfassen Sie die Arbeitstage im Homeoffice im Ausland im Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit über zwölf Monate.
  • Prüfen Sie, ob die Person andere führt oder Verträge für das Unternehmen abschließen kann.
  • Klären Sie, ob das Unternehmen einen wirtschaftlichen Grund für den Standort der Person hat.
  • Prüfen Sie die nationale Arbeitgeberdefinition für die Lohnsteuer im Arbeitsland.
  • Lesen Sie den Abkommenstext zwischen den beiden Staaten.
  • Trennen Sie diese Analyse von Sozialversicherung und persönlicher Steuer der Person.
  • Holen Sie vor dem Start und bei Änderungen steuerlichen Rat im Arbeitsland ein.
  • Lesen Sie Mitarbeiter im Ausland einstellen: direkt, Freelancer, EOR, wenn das Anstellungsmodell noch offen ist.

Häufig gestellte Fragen

Begründet ein Mitarbeiter im Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte?

Nicht automatisch. Das Bundesfinanzministerium führt aus, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im häuslichen Homeoffice (in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers) in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Nach dem OECD-Kommentar von 2025 ist ein Homeoffice, das weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit über zwölf Monate genutzt wird, grundsätzlich keine Geschäftseinrichtung des Unternehmens. Leitungsfunktionen, Abschlussvollmacht und die Umstände des Einzelfalls können das ändern.

Was misst die 50-Prozent-Schwelle genau?

Der OECD-Kommentar nennt weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit der Person für das Unternehmen in einem Zwölfmonatszeitraum, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet; maßgeblich ist das tatsächliche Verhalten. Die Schwelle ist ein Indikator, kein sicherer Hafen, und der Kommentar ist eine Auslegungshilfe, kein verbindliches Recht.

Was ist ein wirtschaftlicher Grund für die Arbeit im anderen Staat?

Der Kommentar nimmt einen solchen Grund an, wenn die physische Anwesenheit der Person im Staat selbst das Geschäft erleichtert, etwa wegen Zugang zu Menschen oder Ressourcen dort oder direktem Kontakt mit Kunden oder Lieferanten, der durch den Standort erleichtert wird. Homeoffice nur zum Halten der Person oder zur Kosteneinsparung ist kein wirtschaftlicher Grund.

Können Lohnsteuerpflichten ohne Abkommensbetriebsstätte entstehen?

Ja. Ob ein Arbeitgeber für die Lohnsteuer als inländisch gilt, richtet sich in Deutschland und Österreich nach dem nationalen Betriebsstättenbegriff. Eine Einbehaltungspflicht kann daher auch ohne Abkommensbetriebsstätte entstehen. Die Sozialversicherung ist eine getrennte Frage.

Beseitigt ein Employer of Record das Betriebsstättenrisiko?

Eine amtliche Aussage dazu haben wir nicht gefunden. Ein EOR ändert, wer rechtlicher Arbeitgeber ist. Das eigene Risiko des Auftraggebers aus Leitungsfunktionen, Abschlussvollmacht oder einer ihm zur Verfügung stehenden Geschäftseinrichtung muss gesondert geprüft werden.

Zu diesem Artikel

Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie vor der Umsetzung die Anforderungen für Ihren konkreten Fall.

Quellen

  1. OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2025 (Vollversion), Artikel 5 und Kommentar Rz. 44.1 bis 44.21, abgerufen am 2. November 2026
  2. Bundesministerium der Finanzen (Deutschland), Schreiben zum Betriebsstättenbegriff vom 18. Juni 2026, Abschnitt Homeoffice, abgerufen am 2. November 2026
  3. Bundesministerium für Finanzen (Österreich), Information Homeoffice und Betriebsstätten vom 4. Januar 2026, abgerufen am 2. November 2026
  4. Bundesministerium für Finanzen (Österreich), EAS 3415 zum Homeoffice als Betriebsstätte vom 27. Juni 2019, abgerufen am 2. November 2026
  5. Gesetze im Internet, § 12 Abgabenordnung (AO), abgerufen am 2. November 2026
  6. Gesetze im Internet, § 13 Abgabenordnung (AO), abgerufen am 2. November 2026
  7. Gesetze im Internet, § 138 Abgabenordnung (AO), abgerufen am 2. November 2026
  8. RIS, § 29 Bundesabgabenordnung (BAO), abgerufen am 2. November 2026
  9. Fedlex, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 4, 51 und 52, Stand 2. September 2026, abgerufen am 2. November 2026
  10. Gesetze im Internet, § 38 Einkommensteuergesetz (EStG), abgerufen am 2. November 2026
  11. RIS, § 81 Einkommensteuergesetz 1988 (Österreich), abgerufen am 2. November 2026
  12. RIS, § 47 Einkommensteuergesetz 1988 (Österreich), abgerufen am 2. November 2026
  13. Fedlex, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 5 und 7, Stand 27. November 2025, abgerufen am 2. November 2026
  14. RIS, Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland, Art. 5, abgerufen am 2. November 2026
  15. Fedlex, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Österreich, Art. 5 und 7, abgerufen am 2. November 2026
  16. KMU-Portal des Bundes, Homeoffice aus einem EU- oder EFTA-Land, abgerufen am 2. November 2026