Bewilligung für Arbeitsvermittlung und Personalverleih (AVG)

Das Wichtigste in Kürze

Unternehmenssitz:Schweiz, Deutschland, ÖsterreichZielland:Schweiz

  • Vermittlung gegen Entgelt und das Anstellen von Personen, die unter der Weisung eines Kunden arbeiten (Personalverleih), brauchen in der Schweiz unterschiedliche Bewilligungen.
  • Die kantonale Bewilligung deckt die Tätigkeit in der Schweiz; grenzüberschreitende Vermittlung oder grenzüberschreitender Verleih brauchen zusätzlich eine SECO-Bewilligung, und Verleih aus dem Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet.
  • Die Weisungen des SECO beurteilen das Employer-of-Record-Modell (EOR), bei dem der Kunde die Arbeit anleitet, als Personalverleih. Prüfen Sie deshalb die Schweizer Gesellschaft des Anbieters vor der Unterschrift im öffentlichen SECO-Verzeichnis.

Ohne eigene Gesellschaft im Zielland einstellen?

Ein Employer of Record kann die Person im Zielland anstellen und die lokale Lohnabrechnung übernehmen. Land, Rolle und Startdatum mit Deel besprechen und die Optionen prüfen.

Deel zu EOR in der Schweiz fragen (öffnet in neuem Tab)

Die Schweiz regelt Vermittler und Personaldienstleister im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG). Es unterscheidet zwei Tätigkeiten mit je eigener Bewilligung. Bei der privaten Arbeitsvermittlung führt ein Betrieb Stellensuchende und Arbeitgeber zusammen, damit sie miteinander einen Arbeitsvertrag schließen. Beim Personalverleih stellt der Betrieb die Person selbst an und überlässt sie einem Kunden, der die Arbeit anleitet. Eine kantonale Bewilligung deckt die Tätigkeit in der Schweiz. Grenzüberschreitende Vermittlung oder grenzüberschreitender Verleih brauchen zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Für ein Schweizer, deutsches oder österreichisches Unternehmen lautet die praktische Frage: Hat der Vermittler, Personalverleiher oder Employer of Record (EOR), den Sie einsetzen wollen, die richtige Bewilligung, und ist sie im Verzeichnis des SECO ersichtlich?

Kurzantwort

Welche Schweizer Bewilligung ein Anbieter braucht
Was der Anbieter tut Gesuchte Bewilligung
Vermittler oder Headhunter findet Kandidaten, die dann mit Ihnen einen Vertrag schließen, regelmäßig und gegen Entgelt Kantonale Vermittlungsbewilligung; zusätzlich SECO-Bewilligung bei Vermittlung ins oder aus dem Ausland
Personaldienstleister stellt Personen an, die in der Schweiz unter Ihrer Weisung arbeiten Kantonale Verleihbewilligung und Kaution; zusätzlich SECO-Bewilligung für grenzüberschreitenden Verleih oder für neu zuziehende Personen aus dem Ausland
Employer of Record stellt eine Person in der Schweiz für einen Kunden in Deutschland oder Österreich an Schweizer Gesellschaft mit kantonaler und SECO-Verleihbewilligung, im Verzeichnis als grenzüberschreitend ausgewiesen
Ausländische Agentur ohne Schweizer Gesellschaft bietet Verleih in die Schweiz an Nach Art. 12 Abs. 2 AVG nicht gestattet; stattdessen einen bewilligten Schweizer Anbieter wählen

Was unterscheidet Arbeitsvermittlung und Personalverleih?

Das AVG behandelt die beiden Tätigkeiten unterschiedlich, weil jeweils eine andere Partei Arbeitgeber ist.

Private Arbeitsvermittlung nach Art. 2 Abs. 1 AVG bedeutet, Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenzuführen. Der Vermittler ist nicht Arbeitgeber. Bewilligungspflichtig ist die Vermittlung, wenn sie regelmäßig und gegen Entgelt erfolgt. Die Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) definiert «regelmäßig» als Bereitschaft, in einer Vielzahl von Fällen tätig zu werden, oder als Vermittlung in zehn oder mehr Fällen innerhalb von zwölf Monaten (Art. 2 AVV). «Gegen Entgelt» bedeutet, dass der Vermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung Geld oder geldwerte Leistungen erhält (Art. 3 AVV). Die Weisungen des SECO und der Kanton Zürich behandeln Headhunting und Executive Search als Vermittlung. Zürich zählt auch den Betrieb einer Internetplattform dazu, die Stellensuchende und Arbeitgeber zusammenführt.

Personalverleih nach Art. 12 Abs. 1 AVG bedeutet, dass ein Betrieb die Person anstellt und sie einem Kunden, dem Einsatzbetrieb, überlässt und ihm dabei wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt (Art. 26 AVV). Hinweise sind die Eingliederung in die Organisation des Einsatzbetriebs, die Arbeit mit dessen Werkzeugen und dass der Einsatzbetrieb das Risiko mangelhafter Arbeit trägt. Bewilligungspflichtig sind nur Temporärarbeit und Leiharbeit (Art. 28 AVV), und zwar nur bei gewerbsmäßigem Verleih. Art. 29 AVV definiert gewerbsmäßigen Verleih als regelmäßige Überlassung an Einsatzbetriebe mit Gewinnabsicht (regelmäßig heißt: mehr als zehn Verleihverträge innerhalb von zwölf Monaten) oder als Verleih, der einen Jahresumsatz von mindestens 100 000 Franken einbringt.

Kantonale Bewilligung oder SECO-Bewilligung?

Beide Tätigkeiten beginnen mit einer Betriebsbewilligung des Arbeitsamts im Sitzkanton des Betriebs. Laut SECO deckt diese kantonale Bewilligung Vermittlung und Verleih innerhalb der Schweiz. Sie ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz (Art. 4 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVG).

Für grenzüberschreitende Tätigkeiten braucht es zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des SECO:

  • für die Vermittlung ins oder aus dem Ausland (Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG), auch wenn eine ausländische Person bereits in der Schweiz ist, aber noch nicht arbeiten darf;
  • für den Verleih ins Ausland (Art. 12 Abs. 2 AVG); und
  • für den Verleih neu zuziehender Personen aus dem Ausland innerhalb der Schweiz, den die Weisungen des SECO (Ziffer 3.1.4) ebenfalls der eidgenössischen Bewilligung zuordnen. Das Verzeichnis hält zudem fest, dass die kantonale Bewilligung für Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L) nicht ausreicht.

Die SECO-Bewilligung ist auf bestimmte Staaten beschränkt (Art. 4 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 AVG). Die kantonale Behörde nimmt das Gesuch entgegen und leitet Gesuche für grenzüberschreitende Tätigkeiten mit ihrer Stellungnahme an das SECO weiter (Art. 11 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 3 AVV). Bei nicht komplexen Gesuchen entscheiden die Behörden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen (Art. 11 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 4 AVV); bei komplexen Gesuchen kann es länger dauern.

Art. 12 Abs. 2 AVG schließt die naheliegende Lücke: «Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet.» Ein Verleiher mit Sitz im Ausland darf keine Personen in die Schweiz verleihen. Die Weisungen des SECO begründen das damit, dass ausländische Verleiher nicht ausreichend beaufsichtigt werden können. Für die direkte Vermittlung gilt Entsprechendes: arbeit.swiss hält fest, dass ausländische Arbeitsvermittlungen in der Schweiz keine Stellen vermitteln dürfen; nach den Weisungen des SECO ist das nur in Zusammenarbeit mit einem bewilligten Schweizer Vermittlungsbetrieb möglich.

Was braucht ein Betrieb für eine Bewilligung?

Die Voraussetzungen in Art. 3 und Art. 13 AVG sind für Vermittlung und Verleih gleich aufgebaut:

  • Eintrag im Schweizer Handelsregister;
  • ein zweckmäßiges Geschäftslokal;
  • kein anderes Gewerbe, das die Interessen von Stellensuchenden oder Arbeitgebern (Vermittlung) bzw. von Arbeitnehmenden oder Einsatzbetrieben (Verleih) gefährden könnte; und
  • verantwortliche Personen, die fachgerechte Tätigkeit gewährleisten und einen guten Leumund haben.

Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die verantwortlichen Personen Schweizer Bürger sein oder eine Niederlassungsbewilligung haben. Die Weisungen des SECO erklären, dass dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit wegen des Freizügigkeitsabkommens für EU- und EFTA-Staatsangehörige nicht mehr gilt, die sich für die Tätigkeit in der Schweiz niederlassen (Bewilligung B oder G). Die fachliche Eignung setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrere Jahre Erfahrung in Vermittlung, Verleih, Personalwesen oder einem verwandten Bereich voraus (Art. 9 und Art. 33 AVV). Für grenzüberschreitende Bewilligungen müssen die Verantwortlichen zudem die Verhältnisse in den betroffenen Staaten kennen.

Der Kanton Zürich verlangt zum Beispiel, dass die verantwortliche Person mindestens zu 50 Prozent im Betrieb arbeitet und zeichnungsberechtigt ist. Andere Kantone können das anders handhaben. Klären Sie Einzelheiten mit dem zuständigen kantonalen Amt, das arbeit.swiss auflistet.

Wie hoch ist die Kaution?

Nur der Personalverleih verlangt eine Kaution. Art. 14 AVG verpflichtet den Verleiher, Lohnansprüche der Arbeitnehmenden zu sichern. Die Beträge stehen in Art. 6 der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen (GebV-AVG):

SituationKaution
Bewilligter Verleiher, Normalfall50 000 Franken
Mehr als 60 000 Einsatzstunden im vorangegangenen Kalenderjahr100 000 Franken
Verleiher mit zusätzlicher Bewilligung für den Verleih ins Auslandzuzüglich 50 000 Franken
Höchstbetrag, den ein Hauptsitz für sich und seine Zweigniederlassungen leisten kann1 000 000 Franken

Die Bewilligung wird erst erteilt, wenn die Kaution geleistet ist (Art. 35 Abs. 2 AVV). Zulässig sind eine Bank- oder Versicherungsbürgschaft, eine Kautionsversicherung, Kassenobligationen und Bargeld (Art. 37 AVV). Reine Vermittlungsbetriebe leisten keine Kaution. Die Bewilligungsgebühren nach der Bundesverordnung reichen je nach Aufwand der Behörde von 750 bis 1650 Franken, Änderungen von 220 bis 850 Franken (Art. 1 und Art. 7 GebV-AVG); die bewilligende Behörde, Kanton oder SECO, legt die konkrete Gebühr innerhalb dieses Rahmens fest.

Warum braucht ein Employer of Record eine Verleihbewilligung?

Ein EOR stellt eine Person für einen Kunden an, der im betreffenden Land keine eigene Gesellschaft hat. In der Schweiz führt der EOR Lohnabrechnung und Sozialversicherungsbeiträge, während der Kunde die tägliche Arbeit anleitet. Die Weisungen des SECO (Ziffer 3.1.2.6, «Payrolling / Employer of Record») beurteilen dieses Vorgehen als Personalverleih: Der Kunde ist Einsatzbetrieb, der EOR ist Verleihbetrieb und braucht in der Regel eine Verleihbewilligung, weil er die Tätigkeit gewerbsmäßig nach Art. 29 AVV ausübt.

Für einen deutschen oder österreichischen Kunden kommt ein zweiter Punkt hinzu. Die Weisungen des SECO verstehen als Einsatzort den Sitz des Kunden und halten fest, dass sich daran nichts ändert, wenn die Arbeitnehmenden online im Ausland arbeiten. Danach verleiht ein Schweizer EOR mit einem Kunden in Deutschland oder Österreich im Sinn des AVG ins Ausland und braucht neben der kantonalen auch die SECO-Bewilligung. Der EOR-Abschnitt der Weisungen behandelt einen Kunden im Ausland nicht ausdrücklich; klären Sie die Lage daher mit dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt oder dem SECO. Der Ratgeber Employer of Record Schweiz behandelt diesen Fall ausführlich, einschließlich der Verträge und der Folgen einer fehlenden Bewilligung.

Ist die Haupttätigkeit des EOR der Personalverleih, kann der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAV Personalverleih) gelten. Die Weisungen des SECO beschreiben diesen Geltungsbereich, und die Tabelle des SECO führt den GAV als gültig bis 31. Dezember 2027. Fragen Sie den Anbieter schriftlich, ob er für die Stelle gilt.

Wie prüfen Sie, ob ein Anbieter bewilligt ist?

Das SECO führt zusammen mit den Kantonen ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe (Art. 35b AVG). So gehen Sie vor:

  1. Lassen Sie sich die genaue Schweizer Gesellschaft nennen, die die Person anstellt oder vermittelt, mit UID-Nummer.
  2. Suchen Sie im Verzeichnis nach Name oder UID.
  3. Lesen Sie den Verleihstatus und den Vermittlungsstatus getrennt. Das Verzeichnis zeigt «Keine Bewilligung vorhanden», «Tätigkeit in der Schweiz» oder «Tätigkeit in der Schweiz und grenzüberschreitend» (dazu eine Variante, die Liechtenstein einschließt).
  4. Bei einem EOR mit einem Kunden außerhalb der Schweiz sollte der Verleihstatus «grenzüberschreitend» lauten. Nach dem Hinweis im Verzeichnis dürfen nur diese Betriebe Personen aus der Schweiz ins Ausland oder umgekehrt verleihen.
  5. Legen Sie einen datierten Screenshot in Ihre Akte und fragen Sie, welche Staaten die SECO-Bewilligung nennt.

Prospekte, Logos oder mündliche Zusicherungen ersetzen diese Prüfung nicht.

Was gilt, wenn die Bewilligung fehlt?

Die Folgen treffen beide Seiten:

  • der Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb ist nichtig (Art. 22 Abs. 5 AVG);
  • der Arbeitsvertrag des Verleihers mit der Person ist ungültig, und Art. 320 Abs. 3 OR ist anwendbar (Art. 19 Abs. 6 AVG);
  • Vermittlung oder Verleih ohne Bewilligung kann bei Vorsatz mit Buße bis zu 100 000 Franken, bei Fahrlässigkeit bis zu 20 000 Franken bestraft werden (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AVG); und
  • ein Arbeitgeber, der vorsätzlich die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers in Anspruch nimmt, von dem er weiß, dass er keine Bewilligung hat, kann mit Buße bis zu 40 000 Franken bestraft werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. a AVG).

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Bußen sind Höchstbeträge, keine Regelstrafen.

Was bedeutet das für Ihr Anstellungsmodell?

Ist das Anstellungsmodell noch offen, vergleicht der Ratgeber Anstellung, Freelancer oder EOR die drei Wege. Die Tabelle zeigt, wo eine Bewilligung eine Rolle spielt.

Wege, eine Stelle in der Schweiz mit externer Hilfe zu besetzen
Kann passen, wennBewilligung und Prüfung
Bewilligter Vermittler Sie stellen die Person selbst an, über eine Schweizer Gesellschaft oder als ausländischer ArbeitgeberKantonale Vermittlungsbewilligung; SECO-Bewilligung bei Rekrutierung im Ausland; Ihre eigenen Arbeitgeberanmeldungen
Personalverleiher (Temporär- oder Leiharbeit) Die Person soll unter Ihrer Weisung arbeiten, ohne dass Sie Arbeitgeber werdenKantonale Verleihbewilligung und Kaution; GAV Personalverleih, wo anwendbar
Employer of Record Ihr Unternehmen sitzt in Deutschland oder Österreich ohne Schweizer Gesellschaft, und es geht um eine dauerhafte AnstellungSchweizer Gesellschaft mit kantonaler und SECO-Verleihbewilligung, im Verzeichnis als grenzüberschreitend ausgewiesen
Eigene Schweizer Gesellschaft oder direkte Anstellung als ausländischer Arbeitgeber Sie planen eine dauerhafte Präsenz in der Schweiz oder können die Schweizer Anmeldungen selbst führenKeine AVG-Bewilligung für eigenes Personal; dafür Sozialversicherung, Lohnabrechnung und Bewilligungen

Wann kann ein EOR helfen?

Ein EOR kann helfen, wenn es um eine echte Anstellung geht, Ihr Unternehmen keine Schweizer Gesellschaft hat und ein Schweizer Arbeitgeber Lohnabrechnung und Sozialversicherung übernehmen soll. Fragen Sie den Anbieter, welche Schweizer Gesellschaft die Person anstellt, und lassen Sie sich den Eintrag als grenzüberschreitender Verleihbetrieb zeigen. Wenn das passt, fragen Sie Deel nach EOR-Optionen in der Schweiz (öffnet in neuem Tab) und verlangen Sie die Angaben zur Bewilligung schriftlich.

Wann passt ein EOR nicht?

Ein EOR passt möglicherweise nicht, wenn Sie bereits eine Schweizer Gesellschaft haben, wenn die direkte Anstellung als ausländischer Arbeitgeber machbar ist oder wenn der Anbieter für seine Schweizer Gesellschaft keine grenzüberschreitende Verleihbewilligung nachweisen kann. Er entscheidet auch nicht über Ihre eigene Steuerlage in der Schweiz; siehe Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland.

Wichtige Begriffe

Angestellte Person
Eine Person, die über einen lokalen Arbeitsvertrag beschäftigt wird, wobei der Arbeitgeber für Lohnabrechnung, Sozialabgaben und die Einhaltung des lokalen Arbeitsrechts verantwortlich ist.
Employer of Record (EOR)
Ein Drittanbieter, der eine Person im Auftrag eines Kundenunternehmens rechtlich anstellt, in einem Land, in dem das Kundenunternehmen keine eigene Gesellschaft hat, und dabei lokale Lohnabrechnung, Verträge und Compliance übernimmt.
Contractor (Selbstständige Person)
Eine selbstständige Person oder ein Unternehmen, das für bestimmte Leistungen auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags beauftragt wird, ohne den arbeitsrechtlichen Schutz oder die Lohnabrechnungspflichten, die für Angestellte gelten.

Schlusscheckliste

  • Klären Sie, ob Sie Vermittlung (Sie stellen an) oder Personalverleih (der Anbieter stellt an) brauchen.
  • Verlangen Sie die Schweizer Gesellschaft des Anbieters mit UID.
  • Prüfen Sie das SECO-Verzeichnis: richtige Bewilligungsart und «grenzüberschreitend» bei jeder grenzüberschreitenden Konstellation.
  • Bestätigen Sie beim Verleih die geleistete Kaution und fragen Sie nach dem GAV Personalverleih.
  • Akzeptieren Sie keinen Verleih durch eine ausländische Gesellschaft in die Schweiz.
  • Legen Sie den Screenshot aus dem Verzeichnis und die schriftliche Bestätigung der Bewilligung ab.
  • Ist das Anstellungsmodell noch offen, lesen Sie Mitarbeiter im Ausland einstellen: direkt, Freelancer, EOR.
  • Bleibt ein EOR das passende Modell, besprechen Sie Ihre Anstellung in der Schweiz mit Deel (öffnet in neuem Tab) und vergleichen Sie die Antwort mit einem bewilligten Schweizer Personalverleiher.

Häufig gestellte Fragen

Braucht ein Headhunter in der Schweiz eine Bewilligung?

In der Regel ja, wenn er Stellensuchende und Arbeitgeber regelmäßig und gegen Entgelt zusammenführt. Die Weisungen des SECO und der Kanton Zürich behandeln Headhunting und Executive Search als Arbeitsvermittlung. Reine Beratung, die die Parteien nicht zu einem Arbeitsvertrag führt, fällt nicht unter das AVG.

Darf ein deutscher oder österreichischer Personaldienstleister Personal in die Schweiz verleihen?

Nein. Art. 12 Abs. 2 AVG hält fest, dass der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz nicht gestattet ist. Ein ausländischer Anbieter braucht eine Schweizer Gesellschaft mit kantonaler Bewilligung und, wo grenzüberschreitend verliehen wird, eine SECO-Bewilligung.

Wie hoch ist die Kaution für eine Verleihbewilligung?

Nach Art. 6 GebV-AVG beträgt die Kaution 50 000 Franken, oder 100 000 Franken bei mehr als 60 000 Einsatzstunden im vorangegangenen Kalenderjahr, zuzüglich 50 000 Franken für den Verleih ins Ausland. Reine Vermittlungsbetriebe leisten keine Kaution.

Warum braucht ein Employer of Record eine Verleihbewilligung?

Die Weisungen des SECO beurteilen das EOR-Modell als Personalverleih: Der Kunde erteilt die Weisungen, der EOR stellt die Person an und zahlt den Lohn. Der EOR braucht in der Regel eine Verleihbewilligung, weil er die Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinn von Art. 29 AVV ausübt.

Was passiert, wenn wir einen Anbieter ohne Bewilligung einsetzen?

Der Verleihvertrag ist nichtig und der Arbeitsvertrag des Anbieters mit der Person ungültig (Art. 22 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 6 AVG). Ein Arbeitgeber, der wissentlich einen Anbieter ohne Bewilligung beizieht, kann nach Art. 39 Abs. 2 AVG mit Buße bis zu 40 000 Franken bestraft werden.

Zu diesem Artikel

Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie vor der Umsetzung die Anforderungen für Ihren konkreten Fall.

Quellen

  1. Fedlex, Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG, SR 823.11), Stand 1. Januar 2026, abgerufen am 2. November 2026
  2. Fedlex, Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111), Stand 1. August 2024, abgerufen am 2. November 2026
  3. Fedlex, Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen (GebV-AVG, SR 823.113), Stand 1. Januar 2014, abgerufen am 2. November 2026
  4. SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG, zur AVV und zur GebV-AVG, Ausgabe Juni 2024, abgerufen am 2. November 2026
  5. SECO, Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (VZAVG), abgerufen am 2. November 2026
  6. SECO, Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, abgerufen am 2. November 2026
  7. arbeit.swiss, Arbeitsvermittlung in der Schweiz, abgerufen am 2. November 2026
  8. Kanton Zürich, Amt für Wirtschaft, Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, abgerufen am 2. November 2026
  9. SECO, Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge, Tabelle Stand 1. November 2026, abgerufen am 2. November 2026