Employer of Record Schweiz: Personalverleih-Bewilligung nach AVG
Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Prüfe vor der Umsetzung die Anforderungen für deinen konkreten Fall.
Will ein deutsches oder österreichisches Unternehmen eine Person in der Schweiz über einen Employer of Record (EOR) beschäftigen, muss es einen Punkt prüfen, den viele Vergleiche auslassen: die Schweizer Verleihbewilligung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hält in seinen Weisungen fest, dass Employer-of-Record-Modelle als Personalverleih nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) zu beurteilen sind. Laut den Weisungen des SECO brauchen Verleihbetriebe mit Sitz in der Schweiz, die Personen an Einsatzbetriebe im Ausland verleihen, neben der kantonalen Bewilligung eine Bewilligung des SECO; in der Übersicht zur Bewilligungspflicht versteht das SECO den Sitz der Kundin bzw. des Kunden als Einsatzort. Nach dieser Lesart braucht ein Schweizer EOR, der für einen deutschen oder österreichischen Kunden tätig ist, in der Regel beide Bewilligungen, wobei die SECO-Bewilligung das Land des Kunden abdecken muss. Das SECO behandelt diese EOR-Konstellation nicht ausdrücklich; klären Sie die Bewilligungslage mit dem Anbieter und im Zweifel mit dem SECO oder dem kantonalen Arbeitsamt.
Kurzantwort
| Ihre Situation | Ausgangspunkt |
|---|---|
| Sie steuern die täglichen Aufgaben und nutzen einen EOR | Als Schweizer Personalverleih behandeln und die Schweizer Bewilligungen des EOR prüfen |
| Der EOR will die Person aus Deutschland oder Österreich anstellen | Stopp: Ein Verleihbetrieb mit Sitz im Ausland kann keine Schweizer Bewilligung erhalten und darf sich in der Schweiz nicht betätigen |
| Sie wollen die Person ohne Schweizer Gesellschaft selbst anstellen | Direkte Registrierung als ausländischer Arbeitgeber bei der Schweizer Sozialversicherung vergleichen |
| Sie planen ein dauerhaftes Schweizer Team oder brauchen eine Präsenz in der Schweiz | Schweizer Gesellschaft mit dem EOR-Weg vergleichen |
| Die Person ist echt selbstständig | Zuerst die Statusbeurteilung der Schweizer Ausgleichskasse einholen |
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Warum ist ein Employer of Record in der Schweiz Personalverleih?
Die Weisungen des SECO zum AVG (Ausgabe Juni 2024) behandeln das Modell ausdrücklich. Beim Payrolling wie beim Employer-of-Record-Business will der erste Betrieb die Arbeitskraft einer Person in Anspruch nehmen, sie aber nicht selbst anstellen. Ein zweiter Betrieb stellt die Person an und stellt sie zur Verfügung. Der erste Betrieb übt das Weisungsrecht aus, der zweite übernimmt Lohnauszahlung, Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und bei ausländischen Arbeitnehmenden die Anmeldung bei Ausländer- und Steuerbehörden.
Die Schlussfolgerung des SECO ist klar: Ein solches Vorgehen ist als Personalverleih zu beurteilen. Der Kunde ist der Einsatzbetrieb, der EOR der Verleihbetrieb. Dieser braucht in der Regel eine Bewilligung, weil er gewerbsmässig tätig ist. Gewerbsmässig ist der Verleih laut SECO, wenn ein Betrieb Einsatzbetrieben regelmässig mit Gewinnabsicht Arbeitnehmende überlässt (regelmässig heisst: mehr als zehn Verleihverträge innerhalb von zwölf Monaten), oder wenn er mit dem Verleih einen Jahresumsatz von 100 000 Franken erzielt. Ein EOR-Geschäft erfüllt diesen Test in aller Regel.
Welche Bewilligungen muss der EOR für einen deutschen oder österreichischen Kunden haben?
Die kantonale Bewilligung
Nach Art. 12 Abs. 1 AVG brauchen Arbeitgeber, die Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmende überlassen, eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und gilt in der ganzen Schweiz (Art. 15 Abs. 1). Sie setzt unter anderem einen Eintrag im Schweizerischen Handelsregister und ein zweckmässiges Geschäftslokal voraus (Art. 13 Abs. 1) sowie eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche (Art. 14).
Die zusätzliche SECO-Bewilligung für den Auslandverleih
Art. 12 Abs. 2 AVG verlangt für den Personalverleih ins Ausland zusätzlich eine Bewilligung des SECO. Für deutsche und österreichische Kunden ist das wegen der Definition des Einsatzorts entscheidend. Laut den Weisungen des SECO brauchen Verleihbetriebe mit Sitz in der Schweiz, die Personen an Einsatzbetriebe im Ausland verleihen, die SECO-Bewilligung (Ziffer 3.1.4). In seiner Übersicht zur Bewilligungspflicht hält das SECO fest, dass als Einsatzort im Sinn des AVG der Sitz der Kundin bzw. des Kunden zu verstehen ist und dass sich daran nichts ändert, wenn die Arbeitnehmenden online im Ausland arbeiten.
Zusammengelesen deutet das darauf hin, dass ein Schweizer EOR, der eine Person in der Schweiz für einen Kunden mit Sitz in Deutschland oder Österreich anstellt, voraussichtlich als Verleih ins Ausland behandelt wird. Das SECO wendet diese Regel nicht ausdrücklich auf EOR-Modelle an; behandeln Sie sie daher als vorsichtige Lesart und fragen Sie den Anbieter, wie er das Modell bewilligt hat. Die Übersichtstabelle des SECO nennt für diesen Fall, einen Verleihbetrieb mit Sitz in der Schweiz, der in der Schweiz rekrutiert, mit Einsatzort im Ausland, die kantonale und die eidgenössische Bewilligung.
Zwei Einzelheiten machen die Prüfung praktisch:
- Die SECO-Bewilligung ist auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 15 Abs. 2). Fragen Sie, ob die Bewilligung des EOR Deutschland bzw. Österreich abdeckt.
- Die Kaution ist höher. Laut den Weisungen des SECO erhöht sich die Kaution um 50 000 Franken auf 100 000 Franken, wenn der Betrieb zusätzlich ins Ausland verleiht, und einem Betrieb, der diese Kaution nicht leisten will, wird keine eidgenössische Bewilligung erteilt.
Warum eine ausländische EOR-Gesellschaft das nicht kann
Art. 12 Abs. 2 AVG hält zudem fest, dass der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz nicht gestattet ist. Das SECO erklärt, der Gesetzgeber habe dies verbieten wollen, weil ausländische Verleihbetriebe hinsichtlich ihrer gesetzeskonformen Tätigkeit nur ungenügend kontrolliert werden können. Laut Übersicht kann ein Verleihbetrieb mit Sitz im Ausland, der in der Schweiz rekrutiert, die Bewilligung mangels Handelsregistereintrag nicht erhalten und darf sich deshalb in der Schweiz nicht betätigen.
Schlägt Ihnen ein Anbieter also vor, Ihre Person in der Schweiz über seine deutsche, österreichische oder eine andere nicht schweizerische Gesellschaft im Verleih anzustellen, ist das ein ernstes Warnsignal.
Wie prüfen Sie die Bewilligung eines Anbieters?
Das SECO führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (Art. 35b AVG), erreichbar unter avg-seco.admin.ch. Suchen Sie die Schweizer Gesellschaft, die Ihre Person anstellen wird, und prüfen Sie:
- dass die Gesellschaft mit einer Bewilligung für den Personalverleih eingetragen ist;
- ob beim Eintrag «Tätigkeit in der Schweiz und grenzüberschreitend» angezeigt wird; für welche Staaten die SECO-Bewilligung gilt, zeigt das Verzeichnis offenbar nicht, verlangen Sie dafür eine Kopie der SECO-Bewilligung; und
- dass der Firmenname mit der Gesellschaft übereinstimmt, die in Ihrem Vertrag genannt ist.
Ist das Verzeichnis unklar, verlangen Sie vom Anbieter Kopien beider Bewilligungen und den Namen der kantonalen Behörde, die die kantonale Bewilligung erteilt hat. Das AVG verlangt zudem, dass der Verleihvertrag die Adresse der Bewilligungsbehörde nennt (Art. 22 Abs. 1). Die Angabe sollte also im Vertrag stehen, den Sie unterschreiben.
Was müssen die Verträge enthalten?
Das AVG schreibt auf beiden Seiten des Modells schriftliche Verträge vor:
- Der Arbeitsvertrag der Person mit dem EOR ist in der Regel schriftlich abzuschliessen und regelt die Art der Arbeit, Arbeitsort und Beginn des Einsatzes, Dauer des Einsatzes oder Kündigungsfrist, Arbeitszeiten, Lohn, Spesen, Zulagen und Sozialversicherungsabzüge, Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien sowie die Zahlungstermine (Art. 19 Abs. 1 und 2).
- Der Verleihvertrag zwischen dem EOR und Ihrem Unternehmen ist schriftlich abzuschliessen und nennt unter anderem die Adressen des Verleihers und der Bewilligungsbehörde, die beruflichen Qualifikationen der Person und die Art der Arbeit, Arbeitsort und Beginn des Einsatzes, Dauer oder Kündigungsfristen, die geltenden Arbeitszeiten und die Kosten des Verleihs einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen (Art. 22 Abs. 1).
Nach Art. 20 AVG muss der Verleiher die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags einhalten, dem der Einsatzbetrieb untersteht. Laut den Weisungen des SECO ist grundsätzlich der allgemein verbindliche GAV am Arbeitsort massgebend, nicht derjenige am Sitz des Einsatzbetriebs (Ziffer 3.9.9). Ein Schweizer GAV kann also auch für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder Österreich eine Rolle spielen. Die Weisungen des SECO verweisen zudem auf den Gesamtarbeitsvertrag der Branche selbst (GAV Personalverleih). Fragen Sie den Anbieter, welcher Gesamtarbeitsvertrag für Ihre Person gilt und wie er sich auf Lohn und Beiträge auswirkt.
Was gilt, wenn die Bewilligung fehlt?
Das AVG knüpft Folgen an beide Verträge und an beide Unternehmen:
- Ohne die erforderliche Bewilligung ist der Arbeitsvertrag der Person mit dem Verleiher ungültig; es gelten die Folgen nach Art. 320 Abs. 3 des Obligationenrechts (Art. 19 Abs. 6).
- Der Verleihvertrag mit Ihrem Unternehmen ist nichtig (Art. 22 Abs. 5).
- Ein Verleiher, der vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Personal verleiht, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden (Art. 39 Abs. 1).
- Ein Unternehmen, das die Dienste eines Verleihers beansprucht, von dem es weiss, dass er die Bewilligung nicht besitzt, kann mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. a).
- Ein Verleiher, der fahrlässig ohne die erforderliche Bewilligung Personal verleiht, kann mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft werden (Art. 39 Abs. 3). Die Fahrlässigkeitsbusse erfasst den Tatbestand des Einsatzbetriebs nicht; dieser setzt Wissen voraus.
Die Busse für den Kunden hängt vom Wissen ab. Ein weiterer Grund, das Verzeichnis zu prüfen und den Nachweis in den Akten zu behalten.
Können Sie die Person später selbst anstellen?
Ja. Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit der Person einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig (Art. 22 Abs. 2). Die einzige zulässige Ausnahme ist eine Entschädigung, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und die Person innerhalb von drei Monaten nach Ende des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt; diese Entschädigung ist begrenzt (Art. 22 Abs. 3 und 4). Auch der Arbeitsvertrag der Person darf einen Übertritt zum Einsatzbetrieb nicht verhindern (Art. 19 Abs. 5 Bst. b). Für einen geplanten Wechsel vom EOR in Ihre eigene Schweizer Gesellschaft wirken diese Regeln zu Ihren Gunsten; bestätigen Sie die Bedingungen des Anbieters trotzdem schriftlich.
Was gilt für ausländische Staatsangehörige?
Ein Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländerinnen und Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit zugelassen und zum Stellenwechsel berechtigt sind (Art. 21 Abs. 1). Ausnahmen sind möglich, wenn besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen (Art. 21 Abs. 2). Laut den Weisungen des SECO braucht zudem der Verleih neu zuziehender Personen aus dem Ausland in der Schweiz die eidgenössische Bewilligung zusätzlich zur kantonalen. Hat Ihre Kandidatin oder Ihr Kandidat noch keine Arbeitsberechtigung in der Schweiz, fragen Sie den Anbieter vor der Offerte schriftlich, ob und wie er den Bewilligungsweg für diese Person unterstützen kann.
Welches Modell passt für eine Person mit Arbeitsort Schweiz?
| Kann passen, wenn | Darauf achten | |
|---|---|---|
| Direkt als ausländischer Arbeitgeber | Sie die Person selbst anstellen wollen und die Schweizer Sozialversicherungsanmeldungen führen können | Ausgleichskasse, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Quellensteuer (siehe verlinkter Ratgeber Österreich-Schweiz), Schweizer Vertragsregeln |
| Eigene Schweizer Gesellschaft | Sie ein dauerhaftes Schweizer Team planen oder eine Schweizer Geschäftspräsenz brauchen | Gründung, Governance, laufende Kosten und Ausstieg |
| Echte Selbstständigkeit | Die Person in eigenem Namen und auf eigenes Risiko arbeitet, ohne Ihre Weisungen | Die Ausgleichskasse entscheidet nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach der Vertragsbezeichnung |
| Employer of Record | Die Rolle eine Anstellung ist, Sie keine Schweizer Gesellschaft haben und keine Schweizer Lohnabrechnung führen wollen | Schweizer anstellende Gesellschaft, kantonale und SECO-Bewilligung für Ihr Land, Vertragsinhalt, Übernahmebedingungen |
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beschreibt den direkten Weg für Arbeitgebende mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat ohne Niederlassung in der Schweiz: Sie sind verpflichtet, die nach schweizerischem Recht vorgesehenen Beiträge zu zahlen, und rechnen grundsätzlich direkt mit den zuständigen Schweizer Trägern ab, für Arbeitnehmende im Anwendungsbereich der Koordinierungsregeln. Seine Seite zu dieser Konstellation nennt die kantonale AHV-Ausgleichskasse als Anlaufstelle für ausländische Arbeitgebende und behandelt auch berufliche Vorsorge und Unfallversicherung. Der Ratgeber Mitarbeiter in der Schweiz einstellen aus Österreich erklärt diesen Weg, Schweizer Bewilligungen, Grenzgänger und Telearbeit im Detail; die meisten Abläufe sind für einen deutschen Arbeitgeber gleich. Das Entscheidungsraster Angestellte, Contractor oder EOR vergleicht die Modelle allgemein, und Was ist ein Employer of Record? erklärt, wie das Modell funktioniert.
Wann passt ein EOR in der Schweiz?
Ein EOR kann passen, wenn die Rolle klar eine Anstellung ist, Sie keine Schweizer Gesellschaft haben, Sie die Schweizer Sozialversicherungs- und Lohnadministration nicht selbst führen wollen und die Schweizer Gesellschaft des Anbieters eine kantonale Bewilligung sowie eine SECO-Bewilligung für Ihr Land hat. Er eignet sich auch für einen Markttest, bevor Sie über eine Schweizer Gesellschaft entscheiden, weil das AVG Ihre Möglichkeit schützt, die Person später direkt anzustellen.
Wann passt ein EOR in der Schweiz nicht?
Ein EOR passt schlecht, wenn der Anbieter die Bewilligungen für Ihr Land nicht zeigen kann, wenn er eine ausländische anstellende Gesellschaft vorschlägt, wenn die direkte Registrierung als ausländischer Arbeitgeber für Ihr Team gut machbar ist oder wenn die Rolle eine dauerhafte Schweizer Präsenz erfordert. Er entscheidet zudem nicht über den Status von Selbstständigen, garantiert keine Bewilligung und klärt nicht die Betriebsstätten- und Steuerfrage Ihres Unternehmens in der Schweiz.
Fragen an Deel oder jeden anderen EOR-Anbieter
Stellen Sie jedem Anbieter, auch Deel, dieselben schriftlichen Fragen:
- Welche Schweizer Gesellschaft stellt die Person an?
- Hat diese Gesellschaft eine kantonale Bewilligung für den Personalverleih, und welche Behörde hat sie erteilt?
- Hat sie eine SECO-Bewilligung für den Auslandverleih, die Deutschland bzw. Österreich abdeckt?
- Welcher Gesamtarbeitsvertrag gilt für die Person, und wie zeigt er sich in den Kosten?
- Welche Bedingungen gelten, wenn wir die Person selbst anstellen?
- Kann der Anbieter den Bewilligungsweg für eine Kandidatin oder einen Kandidaten ohne Schweizer Arbeitsberechtigung unterstützen?
Passt ein EOR nach dieser Prüfung zu Ihrem Fall, Deel fragen, wie es eine EOR-Anstellung in der Schweiz umsetzen würde und welche Bewilligungen gelten (öffnet in neuem Tab) und die schriftlichen Antworten mit Ihrer Alternative der Direktanstellung vergleichen.
Wichtige Begriffe
Wichtige Begriffe
- Employer of Record (EOR)
- Ein Drittanbieter, der eine Person im Auftrag eines Kundenunternehmens rechtlich anstellt, in einem Land, in dem das Kundenunternehmen keine eigene Gesellschaft hat, und dabei lokale Lohnabrechnung, Verträge und Compliance übernimmt.
- Angestellte Person
- Eine Person, die über einen lokalen Arbeitsvertrag beschäftigt wird, wobei der Arbeitgeber für Lohnabrechnung, Sozialabgaben und die Einhaltung des lokalen Arbeitsrechts verantwortlich ist.
- Contractor (Selbstständige Person)
- Eine selbstständige Person oder ein Unternehmen, das für bestimmte Leistungen auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags beauftragt wird, ohne den arbeitsrechtlichen Schutz oder die Lohnabrechnungspflichten, die für Angestellte gelten.
- Scheinselbstständigkeit
- Die Behandlung einer Person als Contractor, obwohl das lokale Recht sie aufgrund der tatsächlichen Arbeitsbeziehung als Angestellte einstufen würde, was Steuernachforderungen, Bussgelder und arbeitsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann.
- Betriebsstätte
- Ein steuerlicher Begriff für eine feste Geschäftseinrichtung oder ausreichende Geschäftstätigkeit in einem Land, die für ein ausländisches Unternehmen lokale Unternehmenssteuerpflichten auslösen kann.
Checkliste für eine EOR-Anstellung in der Schweiz
- Bestätigen Sie, dass die Rolle eine Anstellung ist und Ihr Team die Arbeit steuert.
- Lassen Sie sich die Schweizer Gesellschaft nennen, die die Person anstellt.
- Prüfen Sie im SECO-Verzeichnis die Verleihbewilligung und die grenzüberschreitende Tätigkeit und in der SECO-Bewilligung selbst, ob sie Ihr Land abdeckt.
- Lehnen Sie jeden Verleih ab, bei dem eine nicht schweizerische Gesellschaft die Person anstellt.
- Prüfen Sie, dass beide Verträge schriftlich sind und den vom AVG verlangten Inhalt haben.
- Fragen Sie, welcher Gesamtarbeitsvertrag gilt und was er für die Kosten bedeutet.
- Vereinbaren Sie Übernahmebedingungen, die Art. 22 AVG entsprechen.
- Vergleichen Sie die direkte Registrierung als ausländischer Arbeitgeber und eine Schweizer Gesellschaft auf denselben Fakten.
- Behandeln Sie Schweizer Bewilligungen, Sozialversicherung, Steuern und Betriebsstätte als getrennte Prüfungen.
- Passt der EOR, mit Deel eine EOR-Anstellung in der Schweiz besprechen (öffnet in neuem Tab) und den Bewilligungsnachweis in Ihren Anstellungsakten ablegen.
Quellen
- Fedlex, Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG, SR 823.11), Stand 1. Januar 2026, Art. 12 bis 22, 35b und 39, abgerufen am 29. Oktober 2026
- SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG, zur AVV und zur GebV-AVG, Ausgabe Juni 2024, Ziffern 3.1.2.6, 3.1.3, 3.1.4, 3.1.6, 3.3.1 und 3.9.9, abgerufen am 29. Oktober 2026
- SECO, Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (VZAVG), abgerufen am 29. Oktober 2026
- BSV, Arbeiten in der Schweiz für Arbeitgeber in EU oder EFTA (Konstellation 1), publiziert am 3. Oktober 2025, abgerufen am 29. Oktober 2026
- BSV, Arbeitgebende mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat, publiziert am 12. September 2025, abgerufen am 29. Oktober 2026
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Employer of Record in der Schweiz zulässig?
Ja, als bewilligter Personalverleih. Die Weisungen des SECO halten fest, dass ein Employer-of-Record-Modell als Personalverleih zu beurteilen ist: Der Kunde ist der Einsatzbetrieb, der EOR der Verleihbetrieb, der in der Regel eine Bewilligung braucht. Der EOR muss daher über eine Schweizer Gesellschaft tätig sein, die die erforderlichen Bewilligungen hat.
Welche Bewilligung braucht der EOR, wenn unser Unternehmen in Deutschland oder Österreich sitzt?
Eine kantonale Bewilligung und zusätzlich eine SECO-Bewilligung für den Verleih ins Ausland. In seiner Übersicht zur Bewilligungspflicht versteht das SECO den Sitz des Kunden als Einsatzort; der Verleih an einen deutschen oder österreichischen Kunden ist nach dieser Lesart Auslandverleih. Die SECO-Bewilligung ist auf bestimmte Staaten begrenzt, prüfen Sie also, ob sie Ihr Land abdeckt.
Kann ein deutscher oder österreichischer EOR unsere Person in der Schweiz direkt anstellen?
Nicht als Personalverleih. Laut Übersicht des SECO kann ein Verleihbetrieb mit Sitz im Ausland, der in der Schweiz rekrutiert, die Bewilligung mangels Eintrag im Schweizerischen Handelsregister nicht erhalten und darf sich in der Schweiz nicht betätigen. Liegt der Einsatzort in der Schweiz, verbietet Art. 12 Abs. 2 AVG zudem den Personalverleih vom Ausland in die Schweiz.
Welches Risiko tragen wir als Kunde, wenn der EOR keine Bewilligung hat?
Ohne die erforderliche Bewilligung sind der Arbeitsvertrag ungültig und der Verleihvertrag nichtig. Nach Art. 39 AVG kann ein Arbeitgeber, der die Dienste eines Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass er keine Bewilligung hat, mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft werden, ein Verleiher, der vorsätzlich ohne Bewilligung verleiht, mit bis zu 100 000 Franken.
Können wir die Person später selbst anstellen?
Vereinbarungen, die dem Einsatzbetrieb eine Anstellung nach dem Einsatz erschweren, sind nichtig. Eine Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und die Person innerhalb von drei Monaten übertritt, und sie ist begrenzt. Vereinbaren Sie die Übernahmebedingungen mit dem EOR von Anfang an.