Scheinselbstständigkeit bei Freelancern im Ausland: DE, AT, CH
Das Wichtigste in Kürze
Unternehmenssitz:Schweiz, Deutschland, ÖsterreichZielland:Alle Länder
- Die Vertragsbezeichnung entscheidet nicht über den Status: Deutschland, Österreich und die Schweiz prüfen, wie die Arbeit tatsächlich gelebt wird.
- Bei einem Freelancer, der nur in seinem Wohnstaat arbeitet, entscheidet in der Regel das Sozialversicherungsrecht dieses Staates, ob die Tätigkeit als Beschäftigung gilt, nicht der Test im Heimatstaat des Auftraggebers.
- Sollte die Person Arbeitnehmer sein, vergleichen Sie direkte Anstellung, eine lokale Gesellschaft und einen Employer of Record (EOR) statt eines Contractor-Vertrags.
Ohne eigene Gesellschaft im Zielland einstellen?
Ein Employer of Record kann die Person im Zielland anstellen und die lokale Lohnabrechnung übernehmen. Land, Rolle und Startdatum mit Deel besprechen und die Optionen prüfen.
EOR und Contractor-Status mit Deel vergleichen (öffnet in neuem Tab)
Ein Freelancer im Ausland kann als Arbeitnehmer gelten, wenn die Arbeit ihrer Substanz nach Beschäftigung ist, unabhängig vom Vertragstext. In Deutschland beginnt die Prüfung bei § 7 SGB IV, und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann die Frage in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entscheiden. Österreich arbeitet mit § 4 ASVG und dem Zuordnungsverfahren nach dem SV-ZG. In der Schweiz entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall, wie das AHV-Merkblatt 2.02 erläutert. Bei einem Freelancer, der in einem anderen Land lebt und arbeitet, steht eine weitere Frage voran: Welches Sozialversicherungsrecht gilt? Das regelt, soweit sie den Fall erfasst, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Kurzantwort
| Ihre Situation | Ausgangspunkt |
|---|---|
| Freelancer lebt und arbeitet nur in seinem eigenen Land (innerhalb des EU/EFTA-Rahmens) | In der Regel entscheidet der Arbeitsstaat, ob die Tätigkeit als Beschäftigung gilt; klären Sie das mit dem Träger dieses Landes, nicht mit dem Test Ihres Heimatstaats |
| Freelancer arbeitet in Deutschland, Österreich oder der Schweiz (zum Beispiel vor Ort) | Für diese Arbeit gilt in der Regel der örtliche Statustest: § 7 SGB IV, § 4 ASVG oder die Praxis der Ausgleichskasse |
| Freelancer ist in Ihr Team eingegliedert, folgt Ihren Weisungen und hat nur einen Auftraggeber | Behandeln Sie das als wahrscheinliche Beschäftigung und vergleichen Sie Anstellungswege vor dem Start |
| Sie wollen vor dem Start Gewissheit | Nutzen Sie das Statusverfahren des Landes, dessen Recht gilt, oder wählen Sie Anstellung oder EOR |
Welches Land entscheidet, ob ein Freelancer im Ausland Arbeitnehmer ist?
Der Test Ihres Heimatstaats ist nicht automatisch der maßgebliche. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung 883/2004 unterliegen Personen, auf die sie anzuwenden ist, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a unterliegt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16, wer in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Artikel 1 Buchstabe a und b bestimmen, dass eine Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständig gilt, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt wird, sie so behandeln.
Für einen Freelancer, der nur in seinem Wohnstaat arbeitet, gilt damit in der Regel das Recht dieses Staates, und es entscheidet auch, ob die Tätigkeit als Beschäftigung oder als selbstständig zählt. Eine Tätigkeit in einem zweiten Staat oder eine Entsendung kann das nach den Artikeln 12 bis 16 ändern. Nach Artikel 2 erfasst die Verordnung nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat. Das BSV nennt den Grundsatz des Arbeitsorts für die Versicherung schlicht: Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten, und der Wohnort spielt keine Rolle.
Die Verordnung erfasst Schweizer Fälle über das Freizügigkeitsabkommen, und der persönliche Geltungsbereich hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Für einen Freelancer in einem Land außerhalb dieses Rahmens kann dieser Ratgeber nicht sagen, welche Regeln gelten; fragen Sie den dortigen zuständigen Träger.
Was das deutsche Recht selbst hergibt, ist begrenzt. § 3 Nr. 1 SGB IV wendet die Versicherungsvorschriften auf Personen an, die im Geltungsbereich des Gesetzbuchs beschäftigt oder selbstständig tätig sind, und nach § 6 SGB IV bleibt über- und zwischenstaatliches Recht unberührt. Keine der geprüften DRV-Seiten und kein Rundschreiben behandelt einen Auftragnehmer, der ausschließlich im Ausland arbeitet. Das deutsche Statusverfahren ist auf die deutsche Versicherungspflicht ausgerichtet; bei einem grenzüberschreitenden Fall fragen Sie daher direkt bei der DRV nach. Dieselbe räumliche Logik gilt in Österreich: Nach § 3 Abs. 1 ASVG gelten Dienstnehmer als im Inland beschäftigt, wenn ihr Beschäftigungsort im Inland liegt, selbstständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland liegt.
Drei Fragen bleiben getrennt: Sozialversicherungsstatus, Steuer und Arbeitsrecht. Die deutsche Lohnsteuer hat in § 1 Abs. 2 LStDV eine eigene Definition, die nicht mit § 7 SGB IV identisch ist. Welches Arbeitsrecht den Vertrag beherrscht, ist eine Frage des internationalen Privatrechts, die dieser Ratgeber nicht behandelt.
Wie prüft Deutschland Scheinselbstständigkeit?
§ 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“, und nennt zwei Anhaltspunkte: eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger hält fest, dass beide weder in einem Rangverhältnis stehen noch kumulativ vorliegen müssen.
Die Substanz geht vor dem Wortlaut. Laut Rundschreiben kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung an, nicht auf die Bezeichnung der Parteien oder die gewünschte Rechtsfolge. Die DRV formuliert es ebenso: Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag, und der Gesetzgeber hat keine festen Einzelmerkmale vorgegeben, sondern einen Typus der Beschäftigung umschrieben. Als scheinselbstständig bezeichnet die DRV Personen, die formal wie Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind.
Das Rundschreiben nennt als Indizien für eine Beschäftigung: weisungsgebundene Arbeit, Eingliederung in den Betrieb, keine Verfügung über die eigene Arbeitskraft, keine eigenen Betriebsräume, kein unternehmerisches Risiko, vereinbarter Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für Selbstständigkeit sprechen unternehmerische Entscheidungsfreiheit und unternehmerisches Risiko, Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie eigene Entscheidungen über Honorare, Einkauf, Personal und Betriebsmittel.
Diese Indizien werden gemeinsam gewichtet. Das Rundschreiben sagt, dass sich abstrakte, für alle Tätigkeiten geltende Kriterien nicht aufstellen lassen; die Branchenkataloge dienen nur der Orientierung. Ob die Tätigkeit Haupt- oder Nebeneinkommen ist, ist „nicht von Bedeutung“. Das Arbeitsrecht hat in § 611a BGB eine eigene Definition und stellt ebenfalls klar: Zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Was leistet das Statusfeststellungsverfahren, und was ändert sich?
Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob ein Auftragsverhältnis Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ist. Laut DRV ist das Verfahren kostenfrei, läuft über das Onlineformular V0027 und braucht alle Vereinbarungen zum Auftragsverhältnis. Jede Vertragspartei kann den Antrag stellen, die andere wird beteiligt. Die DRV nennt eine durchschnittliche Dauer von etwa drei Monaten. Das Verfahren ist freiwillig, außer in bestimmten Pflichtfällen, darunter Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
Mit der Prognoseentscheidung (§ 7a Abs. 4a) können die Beteiligten schon vor Aufnahme der Tätigkeit eine Entscheidung beantragen, gestützt auf einen schriftlichen Vertrag und die beabsichtigte Durchführung. Widerspruch und Klage haben nach Abs. 6 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn gestellt und Beschäftigung festgestellt, gilt nach § 7a Abs. 5 der Tag der Bekanntgabe als Beginn der Beschäftigung, wenn die Person zustimmt und zwischenzeitlich vergleichbar abgesichert war. Das Gemeinsame Rundschreiben hält fest, dass das Verfahren seit dem 1. April 2022 auf die Feststellung von Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit beschränkt ist und keine Entscheidung über die Versicherungspflicht mehr trifft.
Beachten Sie die Befristung: Nach § 7a Abs. 7 Satz 1 treten Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4a bis 4c und Abs. 6 Satz 2 mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Das betrifft die Prognoseentscheidung, die gutachterliche Äußerung zu gleichen Auftragsverhältnissen und die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren. Der am 2. November 2026 geprüfte Gesetzestext nennt weiterhin dieses Datum; prüfen Sie den aktuellen Wortlaut, bevor Sie sich auf diese Instrumente verlassen.
Wie prüft Österreich Scheinselbstständigkeit?
Österreich kennt drei Status, nicht zwei. § 4 Abs. 2 ASVG definiert den Dienstnehmer als Person, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, einschließlich Personen, bei denen die Merkmale der Abhängigkeit überwiegen. § 4 Abs. 4 ASVG stellt freie Dienstnehmer den Dienstnehmern gleich, wenn sie Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn, eine Ausnahme greift, etwa eine bestehende GSVG-Versicherung für diese Tätigkeit. Echte Selbstständige unterliegen dem GSVG.
Die ÖGK beschreibt persönliche Abhängigkeit als persönliche Arbeitspflicht, Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten, Weisungen und Eingliederung. Maßgeblich sind die tatsächlichen Gegebenheiten, nicht der Vertragstext. Nach § 539a ASVG zählt der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform, etwa als Werkvertrag. Das Unternehmensserviceportal ergänzt, dass die Bezeichnung des Vertrags grundsätzlich unwichtig ist.
Das Zuordnungsverfahren nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG, §§ 412a bis 412e ASVG) klärt die Versicherungszuordnung zwischen Krankenversicherungsträger und SVS. Es beginnt mit amtlicher Sachverhaltsfeststellung, mit der Anmeldung zur GSVG-Versicherung oder auf Antrag der versicherten Person oder des Auftraggebers (§ 412e). Wird die Pflichtversicherung nach der Prüfung bestätigt, sind die Träger nach § 412c Abs. 1 bei einer späteren Prüfung gebunden, nicht aber bei einer Änderung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts (Abs. 5). Das Verfahren setzt eine österreichische GSVG- oder BSVG-Versicherung voraus; für einen nur im Ausland versicherten Freelancer ist seine Anwendung nicht belegt.
Wie sieht die Schweizer Entsprechung aus?
Die Schweiz kennt den Begriff „Scheinselbstständigkeit“ im Gesetz nicht. Nach dem AHV-Merkblatt 2.02 beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall und bezogen auf das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit, ob eine Person im Sinne der AHV selbstständigerwerbend ist; dieselbe Person kann für eine Tätigkeit selbstständig und für eine andere unselbstständig sein. Ausschlaggebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die vertraglichen Vereinbarungen.
Selbstständig ist, wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, eine unabhängige Stellung hat und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. Als Indizien nennt das Merkblatt das Auftreten nach außen unter einer Firma (Handelsregister, eigenes Briefpapier, Rechnungen im eigenen Namen, MWST), eigenes wirtschaftliches Risiko (Investitionen, Betriebsmittel, Inkassorisiko, Miete), freie Organisation des Betriebs und mehrere Auftraggeber. Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, wird laut Merkblatt üblicherweise als unselbstständig eingestuft.
Bei einem Freelancer, der in der Schweiz arbeitet, ergeben sich die Folgen aus dem Gesetz. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind Personen versichert, die in der Schweiz erwerbstätig sind, und selbstständiges Einkommen ist jedes Erwerbseinkommen, das kein Entgelt für unselbstständige Arbeit ist (Art. 9 Abs. 1). Die Gesetze verwenden den Begriff Scheinselbstständigkeit nicht; die Folgen für das zahlende Unternehmen ergeben sich aus Art. 12, Art. 14 AHVG und Art. 39 AHVV zusammen gelesen.
Was folgt, wenn der Freelancer umqualifiziert wird?
Die Folgen richten sich nach dem Recht, das für die Arbeit gilt. Bei einem Freelancer, der ausschließlich im Ausland arbeitet, ist das das Recht des Wohnstaats; ob Ihr Unternehmen dort als Arbeitgeber registriert sein muss, bestimmt dieser Staat. Fragen Sie den zuständigen dortigen Träger. Die Übersicht beschreibt die Regeln der Heimatstaaten, soweit sie gelten.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Wer zahlt | Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV) | Nachzahlung durch den Dienstgeber; zu Unrecht gezahlte Beiträge des früher Selbstständigen werden angerechnet (ÖGK, SVS) | Arbeitgeberbeiträge plus vom Lohn abzuziehende Arbeitnehmerbeiträge (Art. 14 AHVG) |
| Verjährung | Vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres; dreißig Jahre bei Vorsatz (§ 25 SGB IV) | Drei Jahre ab Fälligkeit; fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben machte, die er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen (§ 68 ASVG) | Fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung; länger, wenn das Strafrecht eine längere Frist vorsieht (Art. 16 AHVG) |
| Zusätzliches | Säumniszuschlag von 1 Prozent pro angefangenem Monat der Säumnis (§ 24 SGB IV); Strafbarkeit nach § 266a StGB | Zuschläge und Strafen hier nicht behandelt | Haftung für Schaden bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung (Art. 52 AHVG) |
In Deutschland lässt sich der Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen, und ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Zahlungen nachgeholt werden, es sei denn, er unterblieb ohne Verschulden des Arbeitgebers (§ 28g SGB IV, weitere Ausnahmen in Satz 4); der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil daher am Ende selbst tragen. Die Verjährung ist während einer Arbeitgeberprüfung gehemmt (§ 25 Abs. 2 SGB IV). Eine Umqualifizierung zeigt sich typischerweise bei einer Betriebsprüfung, die die Rentenversicherungsträger mindestens alle vier Jahre durchführen (§ 28p SGB IV). Der Säumniszuschlag nach § 24 kann entfallen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs. 2).
§ 266a StGB bedroht das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; erfasst ist auch das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen durch falsche Angaben. Vorsatz ist erforderlich, nicht jede Fehlqualifizierung ist daher strafbar.
Was bedeutet das für Ihr Anstellungsmodell?
Wirkt die Zusammenarbeit wie Beschäftigung, behebt ein Contractor-Vertrag das Problem nicht. Den allgemeinen Vergleich finden Sie im Ratgeber Mitarbeiter im Ausland einstellen: Anstellung, Freelancer oder EOR. Angrenzende Fragen haben eigene Ratgeber: die A1-Bescheinigung für die Frage, welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Arbeit gilt, und die Betriebsstätte bei Homeoffice im Ausland für die Unternehmenssteuer. Länderratgeber wie Einstellen im EU-Raum von Deutschland und Einstellen außerhalb der EU von Deutschland zeigen die weiteren Schritte.
Wann ist Anstellung der sicherere Weg?
Arbeitet die Person nach Ihren Weisungen, ist in Ihr Team eingebunden und hat kein eigenes Unternehmen, planen Sie mit Anstellung: Ihre eigene lokale Gesellschaft, direkte Anstellung, wo der ausländische Staat sie zulässt, oder ein EOR. Ein wirklich unabhängiger Freelancer mit mehreren Auftraggebern, eigenen Betriebsmitteln, eigener Preisgestaltung und echtem Risiko kann Contractor bleiben; dokumentieren Sie dann die Tatsachen und nutzen Sie das Statusverfahren des Landes, dessen Recht gilt.
Wann kann ein EOR helfen?
Ein Employer of Record (EOR) stellt die Person über seine lokale Arbeitgebergesellschaft an, sodass die Person Arbeitnehmer des Anbieters ist und kein Contractor von Ihnen. Im datierten EOR-Ablauf von Deel wird Deel als rechtlicher EOR ausgewählt. Der Ablauf fragt Land, Ort, Visum, Titel, Seniorität, Aufgabenbeschreibung, Vergütung und Arbeitsmodell ab. Rollen- und Standortbeschränkungen sowie Prüfung von Angebot und Arbeitsvertrag gehören dazu. Holen Sie eine schriftliche Bestätigung zu Ort, Rolle und Arbeitgebergesellschaft ein.
Sollte die Person Arbeitnehmer sein und Sie haben keine lokale Gesellschaft, können Sie bei Deel den EOR-Weg im Vergleich zum Contractor-Status erfragen (öffnet in neuem Tab).
Wann kann ein EOR nicht passen?
Ein EOR kann ungeeignet sein, wenn Sie in dem Land bereits eine geeignete Konzerngesellschaft haben, die direkte Anstellung beherrschbar ist, der Anbieter die Rolle oder das Land nicht akzeptiert oder die Arbeit tatsächlich unabhängig ist und ein dokumentierter Contractor-Vertrag das richtige Modell bleibt.
Wichtige Begriffe
- Contractor (Selbstständige Person)
- Eine selbstständige Person oder ein Unternehmen, das für bestimmte Leistungen auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags beauftragt wird, ohne den arbeitsrechtlichen Schutz oder die Lohnabrechnungspflichten, die für Angestellte gelten.
- Scheinselbstständigkeit
- Die Behandlung einer Person als Contractor, obwohl das lokale Recht sie aufgrund der tatsächlichen Arbeitsbeziehung als Angestellte einstufen würde, was Steuernachforderungen, Bußgelder und arbeitsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann.
- Employer of Record (EOR)
- Ein Drittanbieter, der eine Person im Auftrag eines Kundenunternehmens rechtlich anstellt, in einem Land, in dem das Kundenunternehmen keine eigene Gesellschaft hat, und dabei lokale Lohnabrechnung, Verträge und Compliance übernimmt.
- Angestellte Person
- Eine Person, die über einen lokalen Arbeitsvertrag beschäftigt wird, wobei der Arbeitgeber für Lohnabrechnung, Sozialabgaben und die Einhaltung des lokalen Arbeitsrechts verantwortlich ist.
Schlusscheckliste
- Festhalten, wo der Freelancer lebt und arbeitet und welches Sozialversicherungsrecht gilt.
- Nicht davon ausgehen, dass der Test des Heimatstaats für einen Freelancer maßgeblich ist, der nur im Ausland arbeitet.
- Die gelebte Arbeit mit den Indizien vergleichen: Weisungen, Eingliederung, eigenes Risiko, eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber.
- Den Vertrag an die tatsächliche Zusammenarbeit anpassen und Nachweise der Unabhängigkeit aufbewahren.
- Das Statusverfahren des zuständigen Landes erwägen; prüfen, ob die geltenden Befristungen in § 7a SGB IV verlängert wurden.
- Beitrags-, Verjährungs- und Strafrisiko kennen, bevor Sie sich auf eine Contractor-Bezeichnung verlassen.
- Den Entscheidungsratgeber, den Ratgeber zur A1-Bescheinigung und den Ratgeber zur Betriebsstätte lesen.
- Ist Anstellung das richtige Modell, bei Deel den EOR-Weg mit Ihrem Contractor-Aufbau vergleichen (öffnet in neuem Tab) und die schriftliche Antwort mit einer lokalen Gesellschaft als Alternative abgleichen.
Häufig gestellte Fragen
Schützt ein Contractor-Vertrag vor dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit?
Nein. Nach den deutschen Vorgaben zählen die tatsächlichen Umstände der Arbeit, nicht die Bezeichnung, die die Parteien gewählt haben. Der österreichische RIS-Text stellt auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ab, und das Schweizer AHV-Merkblatt nennt die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht den Vertrag, als ausschlaggebend. Ein schriftlicher Vertrag hilft nur, wenn er zur gelebten Praxis passt.
Gilt das deutsche Recht zur Scheinselbstständigkeit auch für einen Freelancer, der nur im Ausland arbeitet?
Nicht automatisch. Die deutsche Versicherungspflicht knüpft an Arbeit in Deutschland an (§ 3 SGB IV) und weicht EU- und zwischenstaatlichem Recht (§ 6 SGB IV). Arbeitet ein Freelancer nur in seinem Wohnstaat und fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004, entscheidet das Recht dieses Staates, ob die Tätigkeit als Beschäftigung gilt. Bei einem grenzüberschreitenden Fall fragen Sie die DRV oder den zuständigen ausländischen Träger.
Ist das Statusfeststellungsverfahren der DRV Pflicht?
Nein. Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag stellen. Nur bestimmte Konstellationen, etwa Angehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sind Pflichtfälle. Mehrere Verfahrensregeln sind im geprüften Gesetzestext befristet; prüfen Sie daher den aktuellen Wortlaut.
Wie weit zurück können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden, wenn jemand umqualifiziert wird?
Das hängt vom anwendbaren Recht ab. In Deutschland verjähren Beitragsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlichem Vorenthalten nach dreißig Jahren. In Österreich gilt allgemein eine Frist von drei Jahren ab Fälligkeit, fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben machte, die er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. In der Schweiz sind es fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, vorbehaltlich einer längeren strafrechtlichen Frist.
Was ist die sicherere Alternative, wenn die Person eigentlich Arbeitnehmer sein sollte?
Eine Anstellung über eine geeignete lokale Gesellschaft, direkte Anstellung, wo der ausländische Staat sie zulässt, oder ein Employer of Record. Was passt, hängt von Land, Rolle und Dauer der Zusammenarbeit ab; der Entscheidungsratgeber vergleicht die Modelle.
Zu diesem Artikel
Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie vor der Umsetzung die Anforderungen für Ihren konkreten Fall.
Quellen
- Deutschland, § 7 SGB IV (Beschäftigung), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 7a SGB IV (Anfrageverfahren, Statusfeststellung), abgerufen am 2. November 2026
- Deutsche Rentenversicherung, Statusfeststellungsverfahren, abgerufen am 2. November 2026
- GKV-Spitzenverband, DRV Bund und Bundesagentur für Arbeit, Gemeinsames Rundschreiben zur Statusfeststellung, 1. April 2022, abgerufen am 2. November 2026
- Deutsche Rentenversicherung, Scheinselbstständigkeit erkennen, abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 3 SGB IV (räumlicher Geltungsbereich), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 6 SGB IV (über- und zwischenstaatliches Recht), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 611a BGB (Arbeitsvertrag), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 1 LStDV (lohnsteuerliches Dienstverhältnis), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 28e SGB IV (Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 28g SGB IV (Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 24 SGB IV (Säumniszuschlag), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 25 SGB IV (Verjährung), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 28p SGB IV (Betriebsprüfung), abgerufen am 2. November 2026
- Deutschland, § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt), abgerufen am 2. November 2026
- Österreich, § 4 ASVG (Vollversicherung), RIS, abgerufen am 2. November 2026
- Österreich, § 539a ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt), RIS, abgerufen am 2. November 2026
- Österreich, §§ 412a bis 412e ASVG (Zuordnungsverfahren nach dem SV-ZG), RIS, abgerufen am 2. November 2026
- Österreich, § 68 ASVG (Verjährung), RIS, abgerufen am 2. November 2026
- Österreich, § 3 ASVG (Inlandsbeschäftigung), RIS, abgerufen am 2. November 2026
- ÖGK, Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer: Merkmale, Stand 1. Januar 2026, abgerufen am 2. November 2026
- Unternehmensserviceportal, Freie Dienstnehmer, aktualisiert am 20. Januar 2026, abgerufen am 2. November 2026
- ÖGK, Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, Stand 1. Januar 2026, abgerufen am 2. November 2026
- SVS, Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, abgerufen am 2. November 2026
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.02, Stand 1. Januar 2026, abgerufen am 2. November 2026
- Schweiz, AHVG (SR 831.10), Stand 1. Januar 2026, Fedlex, abgerufen am 2. November 2026
- Schweiz, AHVV (SR 831.101), Stand 1. Januar 2026, Fedlex, abgerufen am 2. November 2026
- BSV, FAQ zum anwendbaren Sozialversicherungssystem, abgerufen am 2. November 2026
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Artikel 1 und 11, ABl. L 166 vom 30.4.2004, abgerufen am 2. November 2026
- Deel Help Centre, How to Create an Employer of Record contract, aktualisiert am 7. August 2026, abgerufen am 2. November 2026